Urteil des BGH – Kleingedrucktes in Werbung für Handyvertrag

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Mit Handzetteln und Werbeplakaten warb ein Elektronik-Fachmarkt (Media-Markt Hamburg) im Sommer 2005 für einen Handyvertrag. `Nur 15 Cent pro Minute zu jeder Zeit, in jedes Netz ´und `SMS nur 15 Cent´ war darauf zu lesen. Auch die Angabe `0,00 Euro Grundgebühr´ war unübersehbar abgedruckt. In erheblich kleinerer Schrift waren weitere Angaben zu dem Angebot gemacht. Nämlich dass der Vertrag an eine Einrichtungsgebühr in Höhe von 24,95 €, in 24 Monate Mindestvertragslaufzeit und insbesondere an einen Mindestgesprächsumsatz von 9,90 € pro Monat gekoppelt war.

Diese Art der Werbung, so entschied der Bundesgerichtshof in einer Revision, sei unzulässig. Die Werbung mit dem Handzettel sei wettbewerbswidrig. Die blickfangmäßige Herausstellung der kostenlosen Grundgebühr sei unzulässig, weil die weiteren Tarifinformationen in dem unteren linken Bereich des Handzettels so klein gehalten seien, dass sie nicht mehr hinreichend lesbar seien. Die mit dem Vertrag verbundenen Kosten müssen der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Geklagt hatte ein Unternehmen, das ebenfalls Mobilfunkverträge vertreibt (mobilcom). Die Vorinstanzen waren das Landgericht Hamburg (Aktz. 327 O 616/05) und das Oberlandesgericht Hamburg (5 U 209/06).

Bundesgerichtshof (BGH), Aktz. I ZR 14/07 vom 22. April 2009

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