Schöne neue DSL-Tarife? – T-Online verdoppelt Inklusivleistung aber führt Vertragslaufzeit ein

Schöne neue DSL-Tarife? - T-Online verdoppelt Inklusivleistung aber führt Vertragslaufzeit ein

Doppelt so viel Leistung für den selben Preis, das klingt gut, werden sich in diesen Tagen sicherlich einige DSL-Kunden des Internet-Providers T-Online denken. Der Anbieter informiert derzeit seine DSL-Bestandskunden mit Zeit- und Volumentarifen per eMail über neue Konditionen, die ab dem 01. Juli wirksam werden sollen. Bei gleichbleibender Grundgebühr soll in den DSL-Zeittarifen dsl surftime 30, dsl surftime 60 und in den DSL-Volumentarifen dsl 1500 MB, dsl 3000 MB sowie dsl 6000 MB doppelt so viel Freikontingent enthalten sein wie bisher. Die Umstellung auf diese neuen Konditionen erfolgt laut Pressestelle von T-Online ganz automatisch, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht. Die Sache hat jedoch einen Haken.

Die bisher gültigen Tarife waren jederzeit kündbar, nach der Umstellung gilt für diese DSL-Tarife jedoch eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten, die sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn der Kunde den Vertrag nicht vor Ablauf kündigt. Dadurch sind die Kunden mindestens ein Jahr an den Provider gebunden, dessen günstigster Zeit- oder Volumentarif monatlich 9,95 € kostet, ein Betrag, für den andere Unternehmen bereits eine DSL-Flatrate ohne jegliche Zeit- und Volumenbegrenzung anbieten. Für die betroffenen DSL-Bestandskunden sollte sich daher nicht nur die Frage stellen, ob sie dem automatischen Wechsel widersprechen wollen, sondern auch, ob es für sie günstiger ist, auf das Angebot eines anderen DSL-Anbieters zurück zu greifen.

Laut Angaben der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) wurde T-Online von der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (WBZ) wegen der Umstellung seiner Bestandskunden auf die Mindestvertragslaufzeit abgemahnt. Die Kunden würden innerhalb der eMail beiläufig über die Änderungen informiert, sodass der Hinweis leicht zu überlesen sei, kritisiere die WBZ. Insbesondere sei „Eine Klausel, die Schweigen auf ein Vertragsangebot als Annahme fingiert“ unwirksam. Die Wettbewerbszentrale habe T-Online aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichenen. Sollte dieses nicht geschehen, werde die Wettbewerbszentrale ihren Unterlassungsanspruch vor Gericht geltend machen.

Weitere Informationen

DSL-Volumen-Tarife – Anbietervergleich

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