Panoramafreiheit – Europaparlament lehnt Änderungen ab

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In den letzten Wochen ist der Begriff Panoramafreiheit zum Aufreger im Internet geworden. Nach Willen der EU sollte das Urheberrecht und damit das Recht an der Verwertung von Architekturfotos vereinheitlicht werden. Demnach hätten u. a. Urlauber gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn Sie Fotos von öffentlichen Gebäuden ungenehmigt auf Facebook veröffentlicht hätten. Heute hat das Europaparlament dieses Vorhaben mit großer Mehrheit vorerst abgelehnt. Damit können Urlauber weiter Fotos von Bauwerken machen und diese auf Plattformen wie Facebook hochladen.

Das Europaparlament stimmte mit 445 zu 65 Stimmen bei 32 Enthaltungen dafür, die aktuellen gesetzlichen Regelungen beizubehalten. Sie forderten zudem EU-Kommissar Oettinger auf, einen verbesserten Reformvorschlag vorzulegen. Demnach müsste ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen Urhebern und Verbrauchern gewährleistet sein. Dies beinhalte in erster Linie eine klare Rechtssicherheit sowie den freien Zugang zu Kultur und Wissen.

Das hätte eine Änderung der Panoramafreiheit bedeutet

Im Zuge einer Vereinheitlichung der Panoramafreiheit sollte das Fotografieren von Architektur und Kunst weiterhin zwar vollständig erlaubt sein. Diese Fotos hätten aber nicht ohne Genehmigung für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen. Darunter fallen nicht nur Werbeartikel, Poster oder Kalender, sondern auch das Hochladen der Fotos auf Facebook und anderen Social-Media-Plattformen sowie die eigene mit Werbung bestückte Website. Lediglich der journalistische und rein private Nutzen sollte zukünftig erlaubt werden. Privat ist eine Veröffentlichung auf bspw. Facebook nicht, da sich der Konzern über seine Nutzungsbedingungen das Recht der werblichen Nutzung von Fotos einräumen lässt.

Das Problem an der Regelung ist vor allem, dass der Künstler oder Architekt der Motive um Erlaubnis hätte gefragt werden müssen. So ist es in unter anderem in Frankreich geregelt. Ausnahme sind Gebäude und Kunstobjekte, deren Künstler vor mindestens 70 Jahre verstorben sind. Allerdings würde bereits ein moderner Gebäudeanbau wie die Reichstagskuppel diese Ausnahme wieder obsolet werden lassen.

Das deutsche Urheberrecht für gilt weiterhin

In Deutschland ist die Panoramafreiheit bisher erfreulich klar geregelt. In § 59 des Urheberrechtsgesetzes heißt es: „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.„ Die Architektur ist hier durch eine Kopie der Bauweise geschützt. Denn in Absatz 2 heißt es: „Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.„

Nach der heutigen Entscheidung des Europaparlamentes bleibt dieses Gesetz in Deutschland vorerst gültig. Allerdings wird die EU-Kommission im Herbst einen eigenen Vorschlag zur Vereinheitlichung des Urheberrechts vorstellen. Es bleibt abzuwarten, ob die bisherige liberale deutsche Regelung zur Panoramafreiheit dann bestehen bleiben kann.

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