Dialer – was tun bei Befall?

Dialer sind Einwahlprogramme, die Verbindungen mit dem Internet über vorher bestimmte Rufnummern herstellen. Doch oft werden Dialer von dem Nutzer unbemerkt auf dessen Computer installiert. Sie verwenden danach bei der Einwahl in das Internet automatisch eine Verbindung über eine teurere Service-Nummer. Die Einwahl über einen solchen Dialer kann hohe Telefonrechnungen verursachen. Stellt sich heraus, dass Kosten durch einen unbemerkt installierten Dialer entstanden sind, sollte nicht voreilig gehandelt werden.

Keine Zahlungsverpflichtung

Es besteht keine Zahlungsverpflichtung für von einem Dialer verursachte Kosten, wenn der Dialer nicht bei der Bundesnetzagentur registriert ist oder das Einwahlprogramm die Verbindungen nicht über eine 0900-9-Rufnummer herstellte. Auch wenn sich das Programm ohne das Wissen des Kunden installiert und in das Internet eingewählt hat, die Preisobergrenze von 2,- € pro Minute bzw. 30,- € pro Einwahl überschritten wurde und über die Einwahldauer beziehungsweise den Preis hinweggetäuscht wurde, besteht keine Zahlungsverpflichtung.
Dies gilt nicht, wenn der Nutzer wissentlich einen Dialer wählen ließ, ohne die gebotene Möglichkeit wahrzunehmen, sich über den Preis zu informieren. In diesem Fall ist der Kunde gegenüber dem Netzbetreiber schadensersatzpflichtig. Die unstrittigen Telefongebühren sind in jedem Fall zu zahlen.

Datensicherung ist wichtig

Als Beweise für die Existenz und Funktionsweise sollte das unbemerkt installierte Einwahlprogramm auf einer CD oder einem USB-Stick gesichert werden. Der Computer könnte auch von einem Sachverständigen untersucht werden. Auf keinen Fall sollte der Dialer, ohne eine Kopie erstellt zu haben, gelöscht werden. In einem eventuellen Gerichtsverfahren liegt die Beweislast bei dem Kunden

Den Dialer überprüfen

Um herauszufinden, ob ein Dialer ordnungsgemäß registriert ist, kann diese Information in der Onlinedatenbank der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) abgerufen werden. Der Inhaber der Service-Nummer ist ebenfalls in der Suchmaschine der Bundesnetzagentur zu finden. Bei dem Netzbetreiber kann der Nummernbetreiber erfragt werden. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist empfehlenswert, wenn der Netzbetreiber aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft gibt.

Richtig reagieren

Innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Telefonrechnung ist die Einwendung gegen den strittigen Betrag bei dem Netzbetreiber möglich. Von ihm sollte ein Einzelverbindungsnachweis angefordert werden. Es empfiehlt sich, Schriftstücke in diesen Fällen per Einschreiben zu verschicken, um den Erhalt nachweisen zu können.
Erst einmal sollte versucht werden, eine gütliche Einigung zu finden. Verweigert der Kunde die Zahlung standhaft, muss er damit rechnen, in ein gerichtliches Verfahren verwickelt zu werden. Ein Rechtsanwalt sollte eingeschaltet werden, wenn der Netzbetreiber die Sperrung des Telefonanschlusses androht oder der Rechnungsbetrag 5.000,- € übersteigt. Bei der Staatsanwaltschaft oder einer Polizeidienststelle kann Anzeige erstattet werden.