Urteil – Werbeanrufe von Drittanbietern müssen nicht geduldet werden

Urteil - Werbeanrufe von Drittanbietern müssen nicht geduldet werden

Sucht der Kunde ein bestimmtes Produkt, schaut er sich üblicherweise diverse Angebote an und entscheidet sich nach einem Vergleich. Unangenehm ist es, wenn das Telefon unerwartet klingelt und der völlig unbekannte Anrufer versucht, ein bestimmtes Produkt zu verkaufen, nachdem der Kunde vielleicht noch nicht einmal gesucht hat. Diese Art der Werbung ist verboten, es sei denn, der Kunde hat zugestimmt, Werbeanrufe von einem Unternehmen zu erhalten. Wenn der Kunde solchen Werbeanrufen zugestimmt hat, dürfen diese jedoch nur von dem Unternehmen sein, mit dem er diese Vereinbarung getroffen hat.

Ein Kunde hatte einen Mobilfunk-Vertrag abgeschlossen. In dem Vertrag war eine Klausel zufinden, mit der sich der Kunde einverstanden erklärte, weitere Informationen per Anruf zu erhalten. Doch nicht der Mobilfunkanbieter nutzte diese Möglichkeit der Werbemaßnahme, der gab die Rufnummer des Kunden an ein anderes Unternehmen weiter. Mehrmals wurde der Kunde von dieser Firma angerufen, um ihn von Produkten zu überzeugen. Der Kunde akzeptierte das nicht und zog vor Gericht.

Das werbende Unternehmen erklärte, es liege eine Einverständniserklärung des Kunden vor, die er mit dem Mobilfunkvertrag unterschrieben hätte. Das Gericht hielt die Klausel jedoch für unwirksam. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot, denn sie habe in dem Vertrag versteckt unter Punkt 5 gestanden. Zudem sei die Einwilligung unwirksam, weil Verbraucher nicht überschauen könnten, welches Unternehmen sich zukünftig auf so abgegebene Einverständniserklärungen beziehe. Der Adresshandels, also die entgeltliche Weitergabe von Adressdaten, ist ein florierendes Geschäft.

Oberlandesgericht Hamm, Aktz.: 4 U 78/06

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