Urteil – Impressum auf der Mich-Seite genügt bei eBay

Urteil - Impressum auf der Mich-Seite genügt bei eBay

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil ausgeführt, dass die Verlinkung der Anbieterdaten bei eBay mittels der Rubrik ‚Mich‘ den Anforderungen aus § 6 TDG hinsichtlich der Impressumspflicht genügen. Nach Auffassung der Hamburger Richter ist ein expliziter Hinweis auf der Angebotsseite selbst, dass sich die Anbieterdaten durch einen Klick auf die Rubrik ‚Mich‘ auffinden lassen, nicht notwendig.

In seinen Urteilsgründen führt das Landgericht unter anderem aus: Bei der Frage, wann die Pflichtangaben im Sinne von § 6 Teledienstgesetz leicht erkennbar sowie unmittelbar erreichbar sind, gilt es im vorliegenden Fall auf die spezielle Benutzeroberfläche der eBay Plattform sowie dem Verständnis der Nutzer dieses Internet-Angebots abzustellen. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Benutzeroberfläche bei eBay keine eigenständige Rubrik für die nach § 6 Teledienstegesetz erforderlichen Angaben bietet. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Verbraucher die erforderlichen Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil diese nicht auf der Angebotsseite selbst unmittelbar angeführt sind, sondern über die Rubrik ‚Mich‘, die angeklickt werden kann, eingesehen werden können. Eine solche Verlinkung dient auch der Übersicht, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da durch die Angabe der Anbieterdaten auf einer verlinkten Seite eine Überfrachtung der Angebotsseite vermieden wird. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die entsprechende Rubrik, unter der die Verlinkung vorgenommen worden ist, vorliegend mit ‚Mich‘ und nicht etwa mit ‚Impressum‘ oder ‚Kontakt‘ betitelt worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nämlich nicht (vgl. OLG München, MMR 2004, S. 36). Eine Verlinkung mittels einer als ‚Impressum‘ oder ‚Kontakt‘ betitelten Rubrik ist bei eBay darüber hinaus auch nicht möglich, dies kann lediglich über die so genannte ‚Mich‘-Seite erfolgen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sich die Nutzer der Internetplattform eBay zwischenzeitlich auch daran gewöhnt haben, weitere Anbieterdaten mittels Anklickens der Rubrik ‚Mich‘ aufzufinden (Az.: 327 O 196/06).

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist es nunmehr doch möglich, die Angaben nach § 6 TDG (Impressum) auf der ‚Mich‘-Seite unterzubringen. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsprechung empfiehlt es sich aber, einen entsprechenden Vermerk auf der eBay-Angebotsseite zu veröffentlichen, dass sich diese Angaben auf der ‚Mich‘-Seite befinden und dort für den Nutzer nachvollziehbar sind.

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