Urteil – Kündigung wegen privater Internet-Nutzung während der Arbeitszeit

Urteil - Kündigung wegen privater Internet-Nutzung während der Arbeitszeit

Wenn am Arbeitsplatz ein Computer mit Internet-Anschluss zur Verfügung steht, wird er von den Mitarbeitern nicht selten auch privat verwendet, oft zudem während der Arbeitszeit. Der neuen Bekannten eine E-Mail schreiben, rasch nach Hotels für den Urlaub googeln oder mal eben bei eBay auf eine Auktion bieten, das kann eventuell den Job kosten. Fristlos und ohne vorherige Abmahnung kann der Arbeitgeber kündigen, wenn er die private Internetnutzung an seinen Firmenrechnern untersagt hat. (siehe Urteil des Arbeitsgericht Hannover) Wenn er sich jedoch nicht dazu geäußert hatte, kann eine maßvolle private Nutzung jedoch akzeptiert sein. Der Begriff `maßvoll´ ist jedoch dehnbar.

Keine Vorgaben durch Arbeitgeber

Einem Bauleiter und dessen Kollegen wurde von deren Arbeitgeber ein dienstlicher PC mit Internetanschluss zur Verfügung gestellt. Vorgaben bezüglich einer privaten Nutzung des Computer wurden nicht gemacht. Bei einer Kontrolle stellte der Arbeitgeber fest, dass mit diesem PC häufig Internetseiten mit erotischen Inhalten aufgerufen wurden. Er kündigte seinem Arbeitnehmer, dem Bauleiter, fristgerecht und ohne ihn vorher abzumahnen. Auch warf er ihm vor, die während der Arbeitszeit durch die private Internetnutzung versäumte Erledigung der Aufgaben in Überstunden nachgeholt zu haben und sich diese Überstunden sogar von seinem Arbeitgeber vergüten gelassen zu haben.

Der entlassene Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe und wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Entscheidung seines Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht hatte ihm zwar in erster Instanz Recht gegeben, doch in Folge der Berufung des Arbeitgebers wies das Landesarbeitsgericht sie ab. Das Bundesarbeitsgericht urteilte schließlich, dass der Arbeitgeber im Recht sei. Denn auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt sei, könne sie eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Ob der betreffende Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit so erheblich genutzt hat, dass es kündigungsrelevant sei, müsse das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klären, an das der Fall zurückverwiesen wurde.

(Bundesarbeitsgericht, Aktz.: 2 AZR 200/06 vom 31. Mai 2007)

Update 29.04.2016

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