Urteil – Beamter muss Veröffentlichung dienstlicher Kontaktdaten zulassen

Urteil - Beamter muss Veröffentlichung dienstlicher Kontaktdaten zulassen

Verbraucher haben das Recht, ihre Kontaktdaten vor der Öffentlichkeit zu verbergen. Dem Eintrag in das Telefonbuch müssen sie nicht zustimmen und ihre eMailadresse darf nicht ohne weiteres von anderen veröffentlicht werden. Anders ist das zum Beispiel bei Beamten. Sie können sich nicht vor der Öffentlichkeit verborgen halten, wenn die Behörde ihre dienstlichen Kontaktdaten in ihrem Internetauftritt veröffentlichen möchte. Um sich darüber klar zu werden, musste ein Staatsdiener erst einen Rechtsstreit vor Gericht verlieren.

Eine Behörde veröffentlicht in dem Internet-Auftritt einer Dienststelle den Namen, die dienstliche eMailadresse mit Namensbestandteilen und die Durchwahl eines Mitarbeiters, dem das aber nicht gefiel. Er versuchte sich dagegen zu wehren und argumentierte damit, dass keine Notwendigkeit bestünde, diese Daten auf der Website der Dienststelle zu veröffentlichen. Schließlich habe er keinen regelmäßigen Publikumsverkehr und der Kontakt zu der Dienststelle könne auch hergestellt werden, wenn der Name nicht angegeben sei.

Doch das Verwaltungsgericht Neustadt sah keinen Verstoß gegen beamtenrechtliche oder datenschutzrechtliche Vorschriften. Vielmehr sei die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle nicht nur grundsätzlich zulässig, sondern in diesem Fall sogar erforderlich. Denn die Behördenleitung wünscht, dass ihre Mitarbeiter für Auskunftserteilung an Dritte zur Verfügung stehen und das eventuell auch telefonisch und per eMail. Nur in Ausnahmesituationen, wie zum Beispiel bei möglicher Belästigung eines Beamten, müsse auf eine Veröffentlichung der Daten verzichtet werden. In dem vorliegenden Fall gab es dafür aber keinen Anhaltspunkt. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.

Verwaltungsgericht Neustadt, Aktz.: 6 K 1729/06.NW vom 06.02.2007

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