Urteil des BGH – Internetauktionshaus haftet bedingt für Markenrechtsverletzung

Urteil des BGH - Internetauktionshaus haftet bedingt für Markenrechtsverletzung
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrunde liegt, wurde bereits vor einigen Jahren zum ersten Mal vor einem deutschen Gericht verhandelt. Nun hat der BGH seine auch damals getroffene Entscheidung bestätigt. Das beklagte Internetauktionshaus könne für Markenrechtsverletzungen in seinen Auktionen verantwortlich gemacht werden, jedoch nicht im vollem Umfang.

Das Online-Auktionshaus Ricardo.de bietet seinen Mitgliedern ein ähnliches Auktionsformat wie eBay an. Die Mitglieder können ihre Waren zum Verkauf anbieten und andere Mitglieder können sie kaufen. Das Auktionshaus selbst dient dabei als Plattform und lässt sich dieses durch eine Verkaufsprovision bezahlen. Auf der Plattform wurden Uhren angeboten, die Plagiate der bekannten Marke ROLEX waren. Sie wurden auch ausdrücklich unter Bezeichnungen wie `Edelreplika´, `perfekt geklont´, `Imitat´, `Nachbildung … vom Original nicht zu unterscheiden´ als solche angeboten. Der Inhaber der Marke ROLEX klagte gegen den Betreiber des Online-Auktionshauses. Er forderte Unterlassung und Schadensersatz.

Vor dem Landgericht Köln wurde der Klage im wesentlichen stattgegeben, in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln wurde sie abgewiesen. Schon damals entschied daraufhin der Bundesgerichtshof, dass der Markeninhaber gegenüber dem Internet-Auktionshaus keinen Schadensersatzanspruch hat. Wenn aber der über seine Plattform erfolgte Handel mit der gefälschten Ware geschäftlich gewesen sei (Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung) und wenn das Auktionshaus zumutbare Möglichkeiten gehabt habe, die Markenrechtsverletzung zu unterbinden, hätte es das tun müssen.

Eine Kontrolle aller per automatisch eingestellter Auktionen auf seiner Plattform hätte dem Online-Auktionshaus zwar nicht zugemutet werden können. Als ihm aber die Markenrechtsverletzung bekannt wurde, hätte der Betreiber das Angebot unverzüglich sperren müssen und weitere solcher Angebote verhindern müssen. Ob die für diese Entscheidung nötigen Voraussetzungen bestanden hatten, müsse das Oberlandesgericht entscheiden, an das der Fall zurückgewiesen wurde. (Urteil vom 11.03.2004, Aktz. I ZR 304/01) Nachdem das Oberlandesgericht daraufhin dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben hatte, bekräftigte der Bundesgerichtshof seine damalige, inzwischen vier Jahre alte Entscheidung.

Bundesgerichtshof, Aktz: I ZR 73/05 vom 30. April 2008

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