Urteil – Unberechtigte Nutzung privater WLAN-Netzwerke ist eine Straftat

Urteil WLAN Nutzung

Ohne Kabel in dem Internet zu surfen ist angenehmen. Bei schönem Wetter kann der Laptop einfach mit auf die Terrasse mitgenommen werden und auf dem Sofa die Emails zu checken ist auch kein Problem. Vorausgesetzt man bleibt in der Reichweite des eigenen WLAN-Netzwerks, kann man sich frei bewegen, ohne ständig über Kabel zu stolpern oder von ihnen gestoppt zu werden.

Doch das WLAN hat auch Tücken. Unberechtigte könnten sich die drahtlose Verbindung nutzbar machen und unerkannt mitsurfen. Aus diesem Grund sollte es nicht sichtbar und für alle offen verwendet werden. Es soll nämlich Menschen geben, die mit entsprechenden Geräten ausgerüstet durch ihre Nachbarschaft fahren und solche WLAN-Netzwerke suchen. Wurden sie fündig, können sie auf diese Weise Zugang zum Internet gelangen, auf Kosten und mit der IP-Adresse des ahnungslosen Inhabers des WLAN-Netzwerks.

Dass die unberechtigte Nutzung eines fremden und ungesicherten WLAN-Netzwerks strafbar ist, urteilte das Amtsgericht Wuppertal. Der spätere Angeklagte hatte sich nämlich von dem Bürgersteig aus in das WLAN-Netzwerk eines Anwohners eingewählt, ohne dass der ihm das erlaubt hatte. Er tat dies nach eigenen Angaben, um das Geld für einen eigenen Internetzugang zu sparen. Der Anwohner bemerkte die fremde Einwahl in sein WLAN-Netzwerk und verständigte die Polizei, die den Schwarz-Surfer festnahm und dessen Laptop samt Ladegerät als Tatwerkzeug beschlagnahmte.

Das Gericht sah in dessen unberechtigter Nutzer des fremden WLAN einen Verstoß gegen das Abhörverbot, denn bei dem WLAN-Router handele es sich um eine elektrische Sende- und Empfangseinrichtung, also um eine Funkanlage im Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Der Angeklagte habe nämlich während der Nutzung auf die IP-Adresse des Anwohners zugegriffen und diese für eigene Zwecke verwendet. Damit habe er auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen, denn er habe sich mit der IP-Adresse personenbezogene und rechtlich geschützte Daten verschafft. Der Inhaber des WLAN-Netzwerks verfügte über eine Flatrate und trug deshalb keinen finanziellen Schaden davon. Der Angeklagte kam mit einer Verwarnung davon und die Androhung einer Geldstrafe davon.

Amtsgericht Wuppertal, Aktz.: 22 Ds 70 Js 6906/06 vom 03.04.2007

Update vom 11.08.2010

Gerichtsbeschluss – Unerlaubtes Surfen über ungesichertes WLAN ist keine Straftat

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