Urteil – Nachweis über technische Prüfung bei fehlerhafter Telefonrechnung

Urteil - Nachweis über technische Prüfung bei fehlerhafter Telefonrechnung

Nach dem Paragraphen 45i des Telekommunikationsgesetzes können Kunden eines öffentlichen Telekommunikationsanbieters ihre Rechnung innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang beanstanden. Der Anbieter muss dann die Verbindungen aufschlüsseln und eine technische Prüfung vornehmen. Das Ergebnis hat er dem Kunden auf Wunsch innerhalb der Frist vorzulegen. Absatz 3 des Paragrafen (§ 45i Abs.3 TKG) besagt, dass der Anbieter den Nachweis erbringen muss, dass er die Leistung technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergab die technische Prüfung Mängel oder wurde sie nicht innerhalb der Frist abgeschlossen, darf vermutet werden, dass ein Fehler in der Berechnung des Anbieters vorliegt.

Ein Telefonkunde bemerkte, dass auf zwei aufeinanderfolgenden Telefonrechnungen Gebühren für Anrufe bei 0900-Rufnummern aufgeführt waren, die er seines Wissens nach nicht getätigt hatte. Er beanstandete die Rechnungen und weigerte sich, die geforderten rund 100,- € für die angeblichen Telefonverbindungen zu zahlen. Der Kunde wurde verklagt und die Sache landete vor dem Amtsgericht Papenburg.

Die Richter wiesen die Klage ab. Der Provider hatte einen `Technischen Prüfbericht nach § 45i Abs.3 TKG´ sowie ein `Prüfprotokoll nach § 45i Abs.3 TKG´ vorgelegt, das die Richter jedoch nicht zufrieden stellte. Denn bei dem Technischen Prüfbericht handelte es sich um ein universelles Schreiben mit der Aussage, dass keine Fehler festgestellt worden seien. Das angehängte Prüfprotokoll war lediglich ein durch die Vermerke `kein Befund´ ergänzter Einzelverbindungsnachweis, wie der Kunde ihn bereits erhalten hatte. Aus diesen Schriftstücken gehe nicht hervor, wer, wann und mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Erfassung und Berechnung überprüft hatte, stellte das Gericht fest. Zudem seien keine weiteren Angaben über die angeblich erbrachte Leistung gemacht worden.

Der Anbieter habe nicht davon überzeugen können, dass die Verbindungen tatsächlich zustande gekommen und fehlerfrei erfasst worden waren. Die Nachweise des Anbieters reichten dem Gericht also nicht aus und der Kunde muss die strittigen Gebühren nicht zahlen.

Amtsgericht Papenburg, Aktz. 4 C 247/08 (IV) vom 30.10.2008

Weitere Informationen

Gerichtsurteile – Festnetz
Telefontarif – Anbieterübersicht
Fehlerhafte Telefonrechnung

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