Urteil des BGH – Einwilligung zur Nutzung von Kundendaten durch Payback

Urteile Payback

Seit mehr als acht Jahren sammeln Verbraucher Punkte mit Payback und Payback die Daten der Verbraucher. Bei dem Einkauf bei Partnerunternehmen legen die Kunden ihre Payback-Karte vor und es werden ihnen sogenannte Payback-Punkte gutgeschrieben. Die können sie später in Bargeld oder Prämien umtauschen. Das Programm wird von der Payback GmbH, einer Tochter der Loyalty Partner GmbH betrieben und ist kein selbstloses System mit einer besonderen Liebe zu Verbrauchern.

Payback-Karten sind nach Angaben des Unternehmens in mehr als 60 Prozent der deutschen Haushalte zu finden. Das System dient einerseits der Kundenbindung, weil aktive Sammler selbstverständlich bevorzugt bei Payback-Partnerunternehmen einkaufen. Zum anderen, und das stößt nicht nur bei Datenschützern auf Missfallen, sammelt das Unternehmen eine Menge Kundendaten.

Bei der Anmeldung muss der Kunde neben seinem Namen und seiner Adresse auch sein Geburtsdatum angeben. Bei jedem Einkauf übermittelt das Payback-Partner die Kundendaten und die des Einkaufs. Ob bei der Tankstelle, der Drogerie oder dem Supermarkt, Payback erhält Angaben über die gekauften Waren bzw. Dienstleistungen, den Preis und Rabattbetrag, den Ort und das Datum des Einkaufs in Verbindung mit seinen Payback-Kundendaten. So sind Rückschlüsse auf das Konsumverhalten des Kunden möglich und es können konkrete Profile erstellt werden. Nicht jedem Payback-Kunden scheint in vollem Umfang bewusst zu sein, wieviel er für ein paar Cent je Einkauf von sich preisgibt. Auch haben viele wahrscheinlich übersehen, dass sie der Weitergabe ihrer Daten zugestimmt hatten.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte gegen drei Klauseln geklagt, die Payback in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht hat. Nachdem sich das Verfahren über mehrere Instanzen hinzog, urteilte der Bundesgerichtshof. Er beanstandete zwei der drei Klauseln nicht. Payback dürfe das Geburtsdatum des Kunden erfragen, dies sei zur Vermeidung von Identitätsverwechslungen nötig. Auch sei es erlaubt, dass die Partnerunternehmen derart umfassende Informationen über den Einkauf des Kunden an Payback übermitteln. Die Klausel `Einwilligung in Werbung und Marktforschung´ beanstandeten die Richter jedoch.

In dieser Klausel stimmte der Kunde der Speicherung, Weitergabe und Nutzung der persönlichen Kundendaten und Rabattdaten zu Marktforschung- und Werbezwecken zu. Wollte der Kunde die Nutzung seiner Daten verhindern, musste er das explizit verneinen, indem er ein Kreuzchen setzte. Dieses Verfahren wird als Opt-Out bezeichnet. Die Verbraucherschützern verlangten aber die Verwendung des Opt-In Verfahrens, mit dem der Kunde ein Kreuzchen setzt, wenn er der Verwendung seiner Daten zustimmt.

Für eine Einwilligungserklärung reiche es grundsätzlich aus, Opt-Out anzubieten. Verbraucher müsse ihre Einwilligung nicht gesondert erklären, etwa durch eine Opt-In-Lösung oder eine gesonderte Unterschrift. Doch das gelte nicht für den Fall, dass dem Verbraucher per Telefon, SMS, Fax oder Email Werbung zugesandt werden soll. Dafür bedarf es ausnahmsweise einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-In). Die Verbraucherschützer sind mit dem Ergebnis ihrer Klage vermutlich nicht zufrieden. Payback sieht sich in seiner Vorgehensweise im Umgang mit Kundendaten bestätigt.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktz. VIII ZR 348/06 vom 16. Juli 2008

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