Urteil – Irreführende Werbung für Handytarif

Urteile Handytarif

Anbieter von Handytarifen haben einen starken Konkurrenzdruck. Bei den derzeitigen Endkundenpreisen von rund 10 Cent pro Gesprächsminuten bleibt den Anbietern kaum noch Raum für Preissenkungen. Um die Verbraucher von ihrem Produkt zu überzeugen, versuchen manche Anbieter einprägsame Werbeslogan. Sie werben mit den Vorteilen ihrer Discount-Tarife, wie zum Beispiel keinen Mindestumsatz, keine Mindestvertragslaufzeit, keine monatliche Grundgebühr.

Auch der Anbieter callmobile hatte unter anderem damit geworben, dass für seine Handytarife keine Grundgebühr anfällt. Zwar berechnet callmobile für seine Prepaidkarte tatsächlich keine monatliche Grundgebühr, jedoch fällt eventuell eine `Administrationsgebühr´ an. Nutzt der Kunde seinen callmobile Handytarif nicht innerhalb von drei Monaten im Wert von 6,- € berechnet callmobile einen Euro Gebühr. (Hinzu kommen Strafgebühren bei Unterschreitung des Guthabens) Von dieser Regelung ist bei callmobile jedoch nur in dem Kleingedruckten zu lesen.

Die Verbraucherzentralen klagten gegen die Werbeaussage der Callmobile GmbH & Co. KG. Das Oberlandesgericht Hamburg bemängelte ebenfalls die Werbeaussage des Unternehmens. Denn `Keine Vertragsbindung, keine Grundgebühr, kostenlos Mobilnummer mitnehmen´ sei nur die halbe Wahrheit. Ohne eindeutigen Hinweis auf die `Administrationsgebühr´ sei die Werbung irreführend.

Und auch die Werbeaussage der kostenlosen Rufnummernmitnahme zu callmobile sei so nicht korrekt. Die meisten Nutzer gingen bei einer solchen Aussage davon aus, dass die Rufnummernmitnahme tatsächlich vollkommen kostenlos sei. Der ehemalige Anbieter berechnet jedoch im Allgemeinen nicht unerhebliche Gebühren, wenn sein Kunde die Rufnummer zu einem anderen Anbieter mitnehmen möchte, die von callmobile nicht erstattet werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Aktz. 5 U 13/07 vom 25.06.2008

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Gerichtsurteile – Handy
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