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In diesem Fall hatte ein Provider gegen die Dt. Telekom eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Dt. Telekom hatte nämlich eine Kundin, die von der Dt. Telekom weg zu dem Provider wechseln wollte, angerufen. Weil jedoch trotz eidesstattlicher Versicherung der Kundin zu viele Fragen über den Gesprächsverlauf offen blieben, hob das Landgericht die Verfügung wieder auf. Der Provider reichte eine Klage ein. In dem Gespräch habe sich die Dt. Telekom nur versichern wollen, dass die Anträge tatsächlich von dem Telefonanschluss-Inhaber stammten. Als Beweis für die Verteidigung hatte das Gericht einen Telefonmitschnitt zugelassen, der das bestätigte. Die Dt. Telekom hatte ihn vorgelegt, um einer drohenden Verurteilung aufgrund einer aus objektiver Sicht unrichtigen Zeugenaussage zu entgehen. Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktz. I-20 U 151/07 vom 31.01.2008 Quelle: adresshandel-und-recht.de Weitere Informationen
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