Urteil – Grundstückseigentümer muss Verteilerkasten auf dem Gehweg hinnehmen

Urteil - Grundstückseigentümer - Verteilerkasten

Ein Grundstückseigentümer in Hessen hatte auf dem Gehweg vor seinem angrenzenden Grundstück einen Telefonverteilerkasten stehen. Der sollte nun durch einen neuen Verteilerkasten ersetzt werden, der mit fast 2 mal 2 Metern und einem halben Meter Tiefe erheblich größer als sein Vorgänger war. Die Stadt Offenbach, als Trägerin der Wegebaulast, stimmte der Aufstellung des neuen Verteilerkastens zu. Der Grundstückeigentümer hingegen klagte gegen die Zustimmungserklärung der Stadt und somit gegen die Errichtung des neuen Verteilerkastens.

Der neue Verteilerkasten verstoße gegen die Abstandsflächenvorschrift des Paragraph 6 der Hessischen Bauordnung. Zudem, so argumentierte er, sei die Vorschrift des Paragrafen 68 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), der die Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien regelt, dahingehend auszulegen, dass auch die Belange der Anwohner in die Entscheidung einfließen müssten.

Ein Schutz Dritter, wie dem Grundstückseigentümer entspreche nicht dem Inhalt des genannten Paragrafen des Telekommunikationsgesetzes, stellte das Gericht fest. Die Stadt sei lediglich zur Berücksichtigung der Gesichtspunkte verpflichtet, die sie als Trägerin der Straßen- und Wegebaulast habe, wenn sie nach Paragraph 68 des TKG entscheide. Auch das weitere Argument des Grundstückseigentümers, die Dt. Telekom nehme keine Aufgabe der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdiensten im Sinne der Hessischen Bauordnung wahr und deshalb entspreche die Errichtung des Verteilerkastens nicht dieser Bauordnung, ließ das Gericht nicht gelten. Das Angebot, das über den Verteilerkasten erfolge, müsse nicht von öffentlicher Hand gestellt werden. Es genüge, dass es der Allgemeinheit nutze. Folglich sei auch eine Berufung auf die Abstandsflächenverordnung der Bauordnung nicht möglich. Die Klage des Grundstückseigentümers wurde abgewiesen.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Aktz.: 2 E 1018/07 (2) vom 15.10.2008

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