Urteil des BGH – Haftung für unberechtigte Nutzung des privaten WLAN

Urteil BGH WLAN

Die Nutzung eines WLAN ist praktisch. Es müssen keine Kabel verlegt werden, die Stolperfallen darstellen könnten und der Laptop kann beispielsweise mit in den Garten genommen werden. Ist das WLAN-Netzwerk jedoch nicht ausreichend vor Zugriffen von Unberechtigten geschützt, können die in das WLAN eindringen und es ebenso wie der Inhaber verwenden. Ob und in welchem Umfang die Inhaber eines WLAN beispielsweise für eine Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Dritte haften, beschäftigte bereits vieler Richter. Nun hat der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil gefällt.

Über den Internetanschluss des späteren Beklagten war im Jahr 2006 nachweislich ein urheberrechtlich geschützter Musiktitel in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden. Als diese Urheberrechtsverletzung begangen wurde, befand sich der Anschlussinhaber jedoch im Urlaub. Der Rechteinhaber des Musiktitels verlangte von dem Anschlussinhaber Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht Frankfurt entsprach dieser Forderung. (Aktz. 2/3 O 19/07) Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage hingegen ab. (Aktz. 11 U 52/07)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil teilweise auf. Offensichtlich hatte der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen und auch nicht daran teil gehabt. Doch einem privaten Anschlussinhaber habe die Pflicht, seinen WLAN-Zugang durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen vor der Nutzung durch unberechtigte Dritte zu schützen. Die Netzwerksicherheit müsse nicht fortlaufend auf den neusten Stand der Technik gebracht und dafür finanzielle Mittel aufgebracht werden, die zum Installationszeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen reichen aus.

Im Jahr 2006, also zum Installationszeitpunkt des WLAN-Routers des Anschlussinhabers, sei es aber bereits üblich und zumutbar gewesen, das Standardpasswort des Routers durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu ersetzen. Der Anschlussinhaber habe es jedoch bei den werksseitigen Standardeinstellungen des WLAN-Routers belassen und damit seine Pflicht verletzt.

Deshalb hafte er im Sinne der Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, und das bereits nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Zum Schadensersatz sei der Anschlussinhaber aber nicht verpflichtet. Er selbst habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, eine Haftung als Täter sei also auszuschließen. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung bestehe nicht, weil der Vorsatz gefehlt habe.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktz. I ZR 121/08 vom 12.05.2010

Update 11.05.2016

Endlich Freifunk – Störerhaftung für offene WLAN vom Tisch

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