Urteil – Wahrer eBay-Bewertungskommentar muss nicht gelöscht werden

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Ein wichtiger Bestandteil des Handels bei eBay ist das Bewertungsprofil der Mitglieder. Es gibt den Geschäftspartnern die Möglichkeit, den Handel im Nachhinein zu beurteilen und zukünftigen Handelspartnern die Möglichkeit, darin etwas über ihren potentiellen Geschäftspartner zu erfahren. Manchmal entlädt sich in einer solchen Bewertung jedoch auch der Frust über das abgewickelte Geschäft. In dem Online-Auktionshaus eBay hatte eine Frau über den Account ihres Ehemannes eine Jeans gekauft. Bei der Abwicklung des Kaufs gab es Probleme. Die Verkäuferin, die spätere Beklagte, schickte der Käuferin ihr Geld zurück, bemängelte aber, die Ware nicht zurückerhalten zu haben. In dem Bewertungsprofil der Käuferin hinterließ sie folgende Aussage: „Nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!“ Die Käuferin sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und verklagte die Verkäuferin auf Unterlassung. Die Jeans hatte die Verkäuferin nach neun Wochen zurückbekommen.

Der Bewertungskommentar müsse nicht aus dem Bewertungsprofil gelöscht werden, urteilte das Landgericht Köln. Es bestehe kein Anspruch auf Löschung, weil sich die Bewertung aus Tatsachenelementen und der Meinung der Beklagten zusammensetze. Die Meinungsäußerung überschreite nicht die Grenze der Schmähkritik. Es sei zu berücksichtigen, so erklärte das Gericht, dass angesichts der heutigen Reizüberflutung auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden dürfen, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden. Ob andere diese Kritik für falsch oder ungerecht halten, sei nicht von Bedeutung.

Landgericht Köln, Aktz. 28 S 4/09 vom 10.06.2009
Es wurde keine Revision zugelassen.

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