sbq4you – Kurzfristige Änderung der Fair Tarife mit Preisgarantie

Internet-by-Call Anbieter sbq4you ändert Fair Tarife kurzfristig

Neben Tarifen mit relativ häufigen Preisänderungen hat der Internet-by-Call Anbieter sbq4you auch sogenannte Fair Tarife, deren Preise äußerst selten geändert wurden und die deshalb wahrscheinlich von Kunden bevorzugt werden, die sich nicht regelmäßig über Internet-by-Call Preisänderungen informieren. Diese Tarife namens IBC Sorglos Tarif, IBC Surf Call und IBC Surf-In wurden zuletzt zum 1. April 2009 verändert. Die entsprechende Pressemitteilung vom 26. Februar 2009 enthielt einen Satz, der diesen Tarifen ein Alleinstellungsmerkmal verschaffte:

Neben der Preisgarantie bis zum 30.06.2009 gilt für unsere Fair Tarife nach wie vor, bei Tarifänderung, eine Vorankündigung von mindestens vier Wochen.

Seitdem waren die Konditionen dieser Fair Tarife unverändert geblieben. Am heutigen Freitag kündigte der Anbieter an, unter den bisherigen Tarifnamen neue Tarife mit anderen Einwahlnummern und Benutzerkennungen anzubieten (was für ungeübte Nutzer sicher nur schwer erkennbar ist). Die wesentlich teurer gewordenen, alten Tarife werden um die Bezeichnung „Alt„ ergänzt. Die neuen Preise der nun aus der Vermarktung genommen, alten Fair Tarife sind jetzt noch unter dem Link „Alte Internet by Call Tarife„ auf der Internetseite des Anbieters sbq4you zu finden.

Besonders überraschte die telespiegel-Redaktion, dass die heute angekündigte Änderung der Fair Tarife bereits ab morgen gültig sein wird. Schließlich hatte der Anbieter für die Tarife ehemals das Versprechen einer Vorankündigung für Tarifänderungen von mindestens vier Wochen gegeben. Die telespiegel-Redaktion kontaktierte den Anbieter, der mitteilte, diese Garantie sei bereits vor längerer Zeit von der Webseite entfernt worden. Statt dessen ist dort bezüglich der Fair Tarife nun folgendes zu lesen: „Die dazugehörige Preisgarantie verspricht bei den Internet by Call Tarifen ab in Kraft treten eine unveränderte Gültigkeit von mindestens vier Wochen.„ Dieses Versprechen bedeutet für den Kunden deutlich schlechtere Konditionen als das vor zwei Jahren geäußerte, das bisher zumindest nicht per Pressemitteilung widerrufen wurde.

Rechtsanwalt Thomas Feil erklärte dazu auf Anfrage des telespiegel: „Pressemitteilungen mit Aussagen zu Preisgarantien werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn im Vertrag ausdrücklich auf die Pressemitteilung Bezug genommen wird. Ansonsten gelten die jeweils aktuellen Vertragsbedingungen. Bei Internet by Call-Verträgen muss auf Allgemeine Geschäftsbedingungen ausdrücklich verwiesen werden, wenn diese zum Vertrag gehören sollen.

Moralisch könnten sich die Nutzer also wohl im Recht fühlen, wenn sie das Vorgehen des Anbieters nicht gutheißen, rechtlich wären sie es wohl nicht.

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