Urteil – Veränderung der gemeinsam genutzten Artikelbeschreibung bei Amazon

Urteil - Veränderung der gemeinsam genutzten Artikelbeschreibung bei Amazon

Zwei Händler vertrieben ihre Waren unter anderem bei der Verkaufsplattform Amazon. Beide boten bei Amazon ein Koaxkabel an. Der spätere Beklagte änderte nach einigen Monaten den bei Amazon für dieses Produkt hinterlegten Beschreibungstext. Er fügte einen Markennamen ein, deren Inhaber er war. Weil die bei Amazon hinterlegten Artikelbeschreibungen auch von anderen Verkäufern des selben Produkts sind, erschein dieser Markenname nun auch in der Beschreibung seines Wettbewerbers, des späteren Klägers.

Der Beklagte mahnte nun bald seinen Wettbewerber ab, weil dieser den ihm innehabenden Markennamen für die Beschreibung seines Angebots bei Amazon verwende, obwohl er kein Koaxkabel dieser Marke anbiete. Darauf reagierte der Wettbewerber, indem er das Angebot des späteren Beklagten veränderte und damit demonstrierte, wie man einen angeblichen Wettbewerbsverstoß herbeiführen kann. Außerdem monierte er seinerseits einen angeblichen Wettbewerbsverstoß in einem Angebot des Beklagten auf eBay. Er schlug vor, auf die gegenseitigen Ansprüche zu verzichten.

Das Gericht entschied, dass das nachträgliche Einfügen des Markennamens unzulässig war, weil auch andere Anbieter die Artikelbeschreibung nutzten. Der Beklagte habe seine Mitbewerber einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß ausgesetzt, indem er die Wortmarke nachträglich in die Artikelbeschreibung einfügte. Das sei eine unzulässige Mitbewerberbehinderung.

Landgericht Frankfurt, Aktz. 3-08 O 140/10 vom 11.05.2011

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