Die Verbraucherzentralen klagten gegen einen DSL-Anbieter. Der hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klauseln untergebracht: „Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten“ und „Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail– und Postadresse) zukommen lassen.“ Stimmte der Kunde diesen AGB zu, akzeptierte er damit auch, dass er eventuell eine geringere als die bestellte Bandbreite an seinem DSL-Anschluss erhält. Außerdem gab er sein Einverständnis zur Werbung durch den Anbieter. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte bezüglich dieser Formulierungen insgesamt nicht das Urteil der Vorinstanz.
Die „Bandbreitenreduzierungsklausel“ sei unwirksam, denn sie benachteilige den Kunden unangemessen, führte das Oberlandesgericht aus. Die vertraglich geregelte Leistung werde durch die Klausel nachträglich eingeschränkt. Der Anbieter kann dadurch jederzeit von dem Vertrag abweichen, und das sei nicht mit der rechtlichen Bindung eines Vertrages vereinbar. Auch die zweite Klausel sei unangemessen, weil sie nicht ausreichend formuliert sei und sich nicht an die gesetzlichen Normen halte.
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