Urteil – Portale müssen Kündigungen in digitaler Form ermöglichen

Portale müssen Kündigungen in digitaler Form ermöglichen

Das Landgericht München I hat ein Urteil (12 O 18571/13) gefällt, das im Internet weitreichende Folgen haben kann. Es kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall ein Portal eine Kündigung in digitaler Form ermöglichen muss. Durch die Urteilsbegründung hat diese Entscheidung Einfluss auf alle Vertragsverhältnisse im Internet, die zwischen Webseitenbetreibern und Endkunden geschlossen werden.

Vor Gericht klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen ein Dating-Portal auf Unterlassung. Konkret zielte die Klage gegen eine Passage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portals. Dort hieß es: „Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.„

Das Gericht kam dem Antrag der Klägerin nach. Es begründet dies zum einen mit § 309 (13) BGB. Denn demnach wird eine Nutzungsbestimmung nichtig, wenn eine Erklärung an strengere Anforderungen als die der Schriftform gebunden sind. Das sei bereits mit dem Wort „muss„ der Fall, da dieses so verstanden werden könne, dass der Kunde nur dann kündigen könne, wenn keine Angabe fehle. Hier sahen die Richter einen Verstoß gegen das Gebot, dass dem Kunden kein Rechtsnachteil durch übersteigerte Formerfordernisse entstehen darf.

Für die Online-Branche entscheidender ist jedoch eine zweite Begründung des Urteils. Demnach müsse die Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Denn der Abschluss sehe keine Schriftform vor, sondern nur die Textform. Diese ist im konkreten Fall digital möglich, wobei auch kostenpflichtige Angebote ohne Schriftform angenommen werden können. Daher sieht das Gericht die digitale Kündigung des Vertrages durch den Kunden als angemessen an. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Beklagte einen möglichen Missbrauch durch die Schriftform ausschließen wollte. Die Richter dazu: „Wenn der Beklagte es zulässt, dass der Account begründet wird unter Verwendung eines Namens und einer Kreditkarte, so ist nicht ersichtlich, warum nicht unter der Angabe desselben Accounts und derselben Informationen eine Kündigung erklärt können werden soll.„

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