Urteil – Vergleich mit unverbindlicher Preisempfehlung verboten

Urteil - Vergleich mit unverbindlicher Preisempfehlung verboten

In einem mehrschichtigen Urteil (Az.: 12 O 43/10) hat das Landgericht Wuppertal eine Gegenüberstellung eines aktuellen Preises in einem Online-Shop mit der letzten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers verboten. Ferner untersagten die Richter außerdem Telefonanrufe bei Kunden, die in Werbemaßnahmen nicht eingewilligt hatten, und Telefonate mit dem Ziel, dem Kunden ein anderes Produkt als das gewünschte schmackhaft zu machen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro.

Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Händler Nähmaschinen im Internet zum Verkauf angeboten. Dabei handelte es sich um Einzelstücke, ohne dass diese so gekennzeichnet waren. Seinen Verkaufspreis verglich er dabei mit der letzten bekannten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, obwohl das Modell bereits nicht mehr bei diesem lieferbar war. Das Gericht urteilt hierzu: „Diese Werbung ist unlauter. Die Bezugnahme auf eine Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist unter anderem dann als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist und der Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist.„

Unlauteres Wettbewerbsverhalten bei Beratung zu alternativem Produkt

Weiterhin hatte der Online-Händler mehrfach versucht, Kunden anzurufen, um sie von einer Änderung der Bestellung zu überzeugen, indem sie ein anderes Modell kaufen mögen. Auch hier handele es sich um unlauteren Wettbewerb, da der Beklagte die eigentlich beworbene Ware nicht verkaufen möchte. Das gelte insbesondere, da die Kunden keine Einwilligung für Werbeanrufe gegeben hätten. Um diese handele es sich jedoch, wenn der Händler eine andere Ware verkaufen möchte.

Das Verhalten des Beklagten wurde ihm durch Testkäufe des Klägers nachgewiesen. Das Gericht berücksichtigte diesen Umstand: Es betonte, dass es an der Glaubwürdigkeit dieser Testkäufer nicht zweifele.

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