Urteil – Hoteliers und Vermieter haften nicht für Gäste-WLAN

Urteil – Hoteliers und Vermieter haften nicht für Gäste-WLAN

Das Amtsgericht Hamburg hat in zwei verschiedenen Urteilen die Rechte von Vermietern bei einem missbräuchlichen Nutzen des Internetanschlusses gestärkt. In den Fällen klagten Rechteinhaber gegen eine P2P-Urheberrechtsverletzung, die über die IP-Adressen den jeweiligen Anschluss zugeordnet werden konnte. In einem Fall (Az.: 25b C 431/13 vom 10.06.2014) war der Beklagte ein Hotelier, im anderen ein Vermieter einer Ferienwohnung (Az.: 25b C 924/13 vom 24.06.2014). In beiden Fällen wurde die Urheberrechtsverletzung von Gästen begangen. Das Amtsgericht wies in den Verfahren die Klage auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten ab. Die Urteile unterscheiden sich nur in Nuancen.

Bei der Klage gegen den Vermieter der Ferienwohnungen sah das Amtsgericht keine Störerhaftung. Auch, ob überhaupt eine Sorgfaltspflicht einzuhalten sei, betrachteten die Richter als fraglich. Der Vermieter sei dieser jedoch sogar nachgekommen. Denn er habe seine Gäste in einem ausreichenden Maß pauschal auf das Verbot des Missbrauchs des verschlüsselten WLAN hingewiesen. Der Vermieter könne daher mangels Zumutbarkeit einer konkreten Überwachung allenfalls ab dem Zeitpunkt der Kenntnis haften.

Im zweiten Fall ging es um einen Hotelier, der seinen Gästen ebenfalls einen verschlüsselten WLAN-Hotspot zur Verfügung gestellt hat. Auch hier sah das Gericht keine Verantwortung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung durch Gäste. Zum einen sei eine Tätervermutung nicht gegeben, da zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung Gäste im Hotel waren. Zum anderen habe der Hotelier keine Kenntnis vom Vorgang gehabt. Das Urteil ist vor dem Hintergrund eines Details spannend. Denn der Hotelier wurde bereits mehrfach abgemahnt. Allerdings betonte das Gericht, dass die abgemahnten Urheberrechtsverletzungen sich nicht wiederholt haben. Dass der Hotelier Kenntnis über den konkreten Fall der vor Gericht behandelten Urheberrechtsverletzung hatte, sei jedoch nicht vorgetragen worden.

Das Amtsgericht Hamburg stärkt mit beiden Urteilen erneut die Rechte der Inhaber eines Internetanschlusses. Damit liegt es auf der Linie der letzten Rechtsprechungen, die auch ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofes einschließt. Demnach hafte der Anschlussinhaber nicht als Störer und dürfe auch nicht automatisch als Täter gelten, wenn andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss haben.

Update 11.05.2016

Endlich Freifunk – Störerhaftung für offene WLAN vom Tisch

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