Urteil – Schmerzensgeld bei Cyber-Mobbing durch Kinder

Urteil - Schmerzensgeld bei Cyber-Mobbing durch Kinder

Strafunmündigkeit schützt vor Schmerzensgeld nicht. Diese Erfahrung musste ein knapp 14-jähriger Schüler machen, der einen Mitschüler per E-Mail so lange mobbte, bis dieser in Behandlung musste. Das Landgericht Memmingen verurteilte den Schüler zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und folgte außerdem der Klage auf Unterlassung. Für eine Zuwiderhandlung setzte das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro fest. Das Urteil (Az.: 21 O 1761/13) fällten die Richter am 3. Februar 2015.

Der Fall: Drastische Beleidigungen führen zur Psychotherapie

Ein Schüler schickte einen Mitschüler mehrere E-Mails, in denen er vulgäre Beleidigungen von sich gab. Zusätzlich richtete er bei Facebook eine Seite unter dem Namen seines Opfers ein, auf der er verletzende Inhalte postete. Unter anderem wurde das Opfer in vulgärer Form als Pädophiler bezeichnet und u. a. behauptet, er wöge 100 Tonnen, ihm wüchsen Brüste und er sei homosexuell.

Das Opfer litt unter dem Cyber-Mobbing so stark, dass es in stationäre psychotherapeutische Behandlung musste. Die Eltern ließen die Facebookseite schließen, zogen aber für ihren Sohn vor Gericht, nachdem der Täter keine Unterlassungserklärung abgeben wollte.

Trotz Alters Strafunmündigkeit nicht gegeben

Das Verfahren baute auf zum Teil widersprüchliche Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und Indizien auf. Das angeklagte Kind bestritt zumindest die Mobbing-Aktion auf Facebook. Die Richter waren aufgrund der Indizienlage jedoch der Ansicht, dass der Angeklagte schuldig zu sprechen sei. Obwohl er zum Tatzeitpunkt noch keine 14 Jahre und damit strafunmündig war, sei aber – auch durch eine Sensibilisierung im Unterricht – die erforderliche Einsicht und intellektuelle Fähigkeit gegeben gewesen, sich der Gefährlichkeit seines Handels und über dessen Folgen bewusst zu sein. Die Richter werteten die Handlungen als massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Opfers. Da der Täter jedoch noch Kind ist und als Schüler Schwierigkeiten haben dürfte, eine Strafe zu zahlen, legten die Richter diese trotz der vorsätzlichen Handlung auf 1.500 Euro fest. Hinzu kommen Prozesskosten in fünfstelliger Höhe sowie außergerichtliche Anwaltskosten des Klägers. Im Wiederholungsfall droht zudem ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro.

Einordnung: Cyber-Mobbing bleibt nicht straffrei

Das Landgericht hat einen Spagat geschafft. Zum einen bleibt das Schmerzensgeld trotz der Schwere des Vergehens äußerst moderat. Dieses ist dem Alter des Täters geschuldet. Zum anderen ist genau dieses kein Grund, straffrei auszugehen. Obwohl der Täter zur Tatzeit nur zwölf Jahre alt war, hätte er vorsätzlich und trotz einer Sensibilisierung durch Unterrichtsinhalte das Opfer massiv über das Internet gemobbt. Damit zeigen die Richter eine klare Grenze auf. Cyber-Mobbing berührt das Persönlichkeitsrecht und selbst formelle Strafunmündigkeit schützt nicht vor einer Verurteilung. Das Urteil ist damit vielleicht nur ein kleines Symbol für das Opfer, aber eine große Warnung an alle Täter, das Cyber-Mobbing kein Kavaliersdelikt ist – auch nicht durch Kinder und Kindern gegenüber!

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