Urteil – freier WLAN-Anbieter haftet nicht für Verstöße

Urteil – freier WLAN-Anbieter haftet nicht für Verstöße

In einem umstrittenen Urteil (Az.: 217 C 121/14) hat das Amtsgericht Berlin am 17. Dezember 2014 entschieden, dass der Betreiber eines freien WLANs nicht für Verstöße haftet, die über seinen Internetzugang erfolgen. Er kann sich auf die Privilegierung als Access-Provider berufen.

Die Vorgeschichte: Filmdownload über freies WLAN

Der Kläger betreibt ein WLAN im Freifunkbereich. Das ist eine öffentliche WLAN-Abdeckung, die kostenlos allen Bürgerinnen und Bürgern zur Nutzung zur Verfügung steht. Über sein WLAN ist urheberrechtlich geschütztes Material verbreitet worden. Daraufhin mahnte der Rechteinhaber den WLAN-Betreiber ab. Dieser konterte im Zuge der Auseinandersetzung mit einer Klage. Damit wollte er feststellen lassen, dass er als WLAN-Betreiber im Freifunknetz als Access-Provider auftritt und weder als Täter, noch als Mitstörer hafte. Am Ende ging es darum, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

WLAN-Betreiber im Freifunk ist Access-Provider

Das Amtsgericht Berlin folgte der Ausführung des Klägers. Es stellte zunächst fest, dass eine klare Zuweisung der Tat zum Kläger, dem WLAN-Betreiber, nicht nachvollziehbar sei. Die Richter urteilten: „Es fehlt bereits an einem konkreten Tatsachenvortrag der Beklagten dahin gehend, dass der Kläger tatsächlich die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die vorbezeichnete Vermutung ist nach Auffassung des Gerichts insoweit nicht ausreichend.„ Auch eine Mitstörerhaftung schloss das Gericht aus. Diese setze eine Verletzung der Prüfpflichten voraus. Die Richter argumentierten dazu: „Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen.„ Dieser jedoch hafte nicht für fremde Informationen und sei daher „auch nicht verpflichtet, Nutzer oder Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen„. Als Access-Provider müsse der WLAN-Betreiber daher weder das Verhalten von Nutzern kontrollieren, noch einzelne Ports oder Internetadresse, wie etwa die von Filesharing-Börsen sperren. Aus diesem Grund habe der beklagte Rechteinhaber die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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