Urteil – Fotos vom Nachbarn sind rechtswidrig

Urteil - Fotos vom Nachbarn sind rechtswidrig

Fast jeder Mensch hat inzwischen ein Smartphone – meistens trägt er dieses sogar regelmäßig bei sich. Schnell sind dann Fotos und Videoaufnahmen gemacht. Teilweise auch von anderen Personen. Dabei handelt es sich jedoch immer dann um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, wenn die Aufnahmen ungenehmigt veröffentlicht werden und die Person weder nur schmückendes Beiwerk noch prominent ist. Aber auch das bloße Fotografieren oder Drehen eines Videos kann bereits rechtswidrig sein. In diesem Sinn ist auch ein neues Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17 Oktober 2016 zu verstehen (Az.: 3 O 381/15).

Der Fall: Nachbarschaftsstreit und Fotos

Zwei bereits zerstrittene Nachbarn gerieten beim Grillen aneinander. Der eine grillte, was den anderen störte. Dieser kletterte vom Balkon über das Dach auf die Garage und wedelte mit seinem ausgezogenen T-Shirt den Rauch weg, um anzuzeigen, dass ihm das Grillen stört. Die kurios anmutende Szene hielt der grillende Nachbar mit dem Smartphone als Video fest. Als der sich Nachbar auf der Garage das sah, sagte er: „Machen Sie ruhig Fotos, ich habe von ihnen auch schon welche gemacht.“ Dennoch klagte er später wegen der Aufnahmen gegen seinen Nachbarn.

Die Richter: Persönlichkeitsrechte sind verletzt

Vor Gericht erhielt der Kläger trotz seiner als Einwilligung zu verstehenden Äußerung Recht. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Aufnahmen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Sie erklärten, dass es kein sachlich begründetes Interesse an den Aufnahmen gegeben habe. Daher überwiegen die Rechte des Klägers. In der Aussage „Machen Sie ruhig Fotos, ich habe von ihnen auch schon welche gemacht“ sahen die Richter zudem keine Einwilligung in Videoaufnahmen. Ferner sei diese Aussage im Eifer des Gefechts gefallen, sodass die Ernsthaftigkeit der Aussage ohnehin stark zu bezweifeln sei.

Für die Allgemeinheit lässt sich aus dem Urteil noch einmal ableiten, dass sämtliche Aufnahmen von Personen nur dann gestattet sind, wenn diese explizit zustimmen. Insbesondere in der Öffentlichkeit und speziell bei Unfällen ist stark davon auszugehen, dass im Klagefall der Smartphone-Nutzer stets zu einer Strafe wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte verurteilt wird. Kurz: Niemand darf ohne Zustimmung Aufnahmen von Dritten machen.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Congstar - Mobilfunktarife beinhalten jetzt mehr Datenvolumen

Congstar

Mobilfunktarife beinhalten jetzt mehr Datenvolumen

Der Mobilfunkanbieter congstar hat seine Angebotspalette der Allnet-Flatrates aufgewertet. Abhängig vom gewählten Tarifmodell können Kunden jetzt von einem monatlichen Datenvolumen von bis zu 50 GB profitieren. Um jedoch das 5G-Netz nutzen zu können, ist weiterhin eine zusätzliche Option erforderlich, die monatlich 3 Euro kostet. […]

Mobilfunk-Monitoring – BNetzA ergänzt interaktive Karte um 1&1-Daten

Mobilfunk-Monitoring

BNetzA ergänzt interaktive Karte um 1&1-Daten

Auf der Mobilfunk-Karte der Bundesnetzagentur können Verbraucher die aktuelle Mobilfunkversorgung für ganz Deutschland einsehen. Die Daten der interaktiven Karte wurden jetzt auch um die des vierten deutschen Netzbetreibers 1&1 Mobilfunk GmbH erweitert. […]