Datenschutz – WhatsApp an Schulen nicht rechtskonform

Datenschutz - WhatsApp an Schulen nicht rechtskonform

Es ist so einfach: Lehrer und Eltern oder Lehrer und Schüler organisieren eine WhatsApp-Gruppe. Das erleichtert den Informationsfluss und kurzfristige Absprachen sind möglich. In der Praxis handhaben das bereits viele Lehrkräfte so. Doch ist das erlaubt? Genügt das den Datenschutz? Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, kommt in ihrem Jahresbericht zu einem geradezu vernichtenden Urteil.

WhatsApp entspricht nicht dem deutschen Datenschutz

Die Datenschutzbeauftragte hatte einen konkreten, allerdings offenkundig exemplarischen, Fall zu beleuchten. Dabei gründete ein Lehrer auf Anregung von Eltern eine WhatsApp-Gruppe zum schnellen Informationsaustausch. Dabei nahm dieser alle ihm bekannten Rufnummern in die Gruppe auf. Unbeachtet der Frage, ob die Eltern freiwillig, notgedrungen oder gezwungenermaßen Mitglied sind, verstieß dieses Vorgehen nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten gegen europäische und damit deutsche Datenschutzbestimmungen und gegen das Berliner Schulgesetz.

Es kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass Nachrichten innerhalb der Gruppe, auch Angaben über Schülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrkräfte enthalten haben. Entsprechend habe es sich laut Datenschutzbeauftragte um eine Übermittlung von personenbezogenen Daten der Betroffenen durch die Schule an private Dritte (die Gruppenmitglieder) gehandelt. Smoltczyk macht jedoch deutlich: „Eine derartige Übermittlung ist für die Schule nur unter den Voraussetzungen des Schulgesetzes Berlin zulässig.“ Diese seien jedoch keinesfalls gegeben. Nicht zuletzt sei eine ausführliche Unterrichtung nicht erfolgt und auch nicht möglich gewesen. Denn WhatsApp liege auf us-amerikanischen Servern. Die USA bezeichnet sie im Jahresbericht als Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau, in dem staatliche Behörden Daten von WhatsApp nutzen können.

Land Berlin reagiert mit Datenschutzschulung

Das Land Berlin hat auf den Vorfall mit einer Datenschutzschulung für alle Lehrkräfte reagiert. Eine Anordnung, die eine umfassende Klärung des erlaubten bzw. verbotenen Einsatzes von Messengern und Social Media bedeutet hätte, ist nach Gegenwehr der Schulleitungen vorerst gescheitert.

Die Datenschutzbeauftragte hat nicht den praktischen Nutzen von WhatsApp-Gruppen zu bewerten, sondern muss für das Beachten der Gesetze zum Datenschutz eintreten. Entsprechend ist dieser Absatz im Jahresbericht zu bewerten. Gerade deshalb zeigt der genannte Vorfall deutlich auf, dass WhatsApp als Instrument des Informationsaustausches zwischen Lehrkräften sowie Eltern oder Schüler zu beanstanden ist. Eine Schule ist ein offizielles Organ und muss sich an geltende Datenschutzbestimmungen halten. Das ist bei WhatsApp nicht gegeben, möglicherweise aber bei deutlich sichereren Messenger-Alternativen. Hinzu kommt, dass sogar Rufnummern unbeteiligter Eltern und Schüler über Adressbücher von WhatsApp-Nutzern laut Nutzungsbedingungen des Messengers gespeichert werden können. Entsprechend werden Daten sogar ohne Einwilligung oder Nutzung weitergegeben.

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