Drittanbieterforderungen – Mobilfunkunternehmen müssen erstatten

Drittanbieterforderungen - Mobilfunkunternehmen müssen erstatten

Die Verbraucherzentrale Hamburg weist aktuell darauf hin, dass Mobilfunkanbieter unberechtigt Gebühren für Drittanbieter einziehen, obwohl die Kunden widersprechen. Die Kunden, so die Mitteilung der Anbieter müssten sich wegen Reklamationen oder Widersprüchen an den Drittanbieter wenden. Diese Praxis ist jedoch durch ein Urteil des Landgerichts Potsdam (Az. 2 O 340/14) vom 26. November 2015 gegen E-Plus längst überholt. Dennoch sind es immer wieder Anbieter wie insbesondere Mobilcom-Debitel, die unangenehm durch falsche Behauptungen gegenüber den Kunden auffallen. Die Verbraucherschützer stellen daher klar: Unberechtigte Abbuchungen müssen die Mobilfunkanbieter zurückbuchen.

Abbuchungen für Drittanbieter: So funktioniert es

Grundsätzlich sind Mobilfunkanbieter angehalten, für Drittanbieter Gebühren einzuziehen. Das sind beispielsweise die für kostenpflichtige Servicenummern, Apps und viele andere Gebühren, die bei der Handynutzung außerhalb des direkten Vertragsverhältnisses von Kunde und Mobilfunkanbieter anfallen. Allerdings gibt es Grenzen. Denn einige Drittanbieter lassen nicht erklärte oder gar unberechtigte Gebühren abbuchen. Diese sind teilweise für die Kunden nicht einmal nachzuvollziehen.

Möchte der Kunde den abgebuchten Betrag nun reklamieren oder den Kosten widersprechen, wendet er sich an den Mobilfunkanbieter. Das klappt auch in den meisten Fällen. Jedoch nicht bei einigen Anbietern wie Mobilcom-Debitel und zumindest bis zum Urteil bei E-Plus/Base. Diese verweisen offenbar grundsätzlich darauf, dass der Kunde sich an den Drittanbieter wenden müsse und sie von der Bundesnetzagentur sogar zum Einzug verpflichtet sind. Unverhohlen drohen die Unternehmen sogar mit Sperre der SIM-Karte.

Diese Behauptungen sind jedoch irreführend und falsch. Denn die Richter am Potsdamer Landgericht haben ganz klar die Gesetzeslage aufgezeigt: Eine Pflicht, reklamierte Gebühren einzufordern, gibt es nicht. Ebenso dürften Mobilfunkanbieter nicht einfach auf die Drittanbieter verweisen. Denn wer die Kosten einzieht, muss diese erklären und bei begründeten Zweifeln auch erstatten. Auch eine Sperre der SIM-Karte ist nicht ohne Weiteres möglich. Dazu muss der Kunde mit wenigstens 75 Euro in Verzug sein.

Unberechtigte Drittanbieterforderungen beanstanden

Kunden haben häufig das Problem, dass die Drittanbieterforderungen nicht nachvollziehbar sind. Rechtlich ist das Mobilfunkunternehmen jedoch verpflichtet, diese Posten zu erläutern. Kommt es zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit können Kunden per Einschreiben mit Rückschein einen Musterbrief als Widerspruch nutzen. Dann ist zumindest die denkbare Sperre der SIM-Karte ausgeschlossen. Grundsätzlich sollte spätestens ab diesem Zeitpunkt, möglichst bereits vorher, eine Drittanbietersperre eingerichtet werden. Die Vorgehensweise hängt dabei vom Anbieter ab. Das schließt weitere Abbuchungen aus. Im Zweifelsfall sollten sich Kunden für die Klärung individueller Fälle an eine Verbraucherzentrale wenden.

Update vom 19.01.2017

Die PR-Agentur von Telefonica weist darauf hin, dass O2 das Urteil des Landgerichts München akzeptiert, wonach eine automatische Tarifhochstufung unzulässig ist. Allerdings hat O2 beim Oberlandesgericht München den Antrag gestellt, das Verbot einer Datenautomatik als Bestandteil eines geschlossenen Vertrages aufzuheben. Diesem Antrag kamen die Richter am 8. Dezember 2016 nach. Sie begründeten, dass die Datenautomatik als vereinbarter Vertragsbestandteil nicht durch einen existierenden Pauschalpreis für einen Tarif mit begrenztem Datenvolumen ausgeschlossen ist.

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