Urteil – Haftung für Forenbeiträge

Das Landgericht Hamburg hat in einem mit schriftlicher Begründung vorliegenden Urteil vom 02.12.2005 zu der Frage Stellung genommen, inwieweit der Betreiber eines Forums für Einträge haftet. Hintergrund war ein Forumbeitrag, in dem die Internetnutzer aufgefordert wurden, durch massenhafte Downloads eines bestimmten Programms den Serverbetrieb eines Unternehmens zu stören.

Das Landgericht Hamburg sieht in seiner Begründung den Betreiber eines Forums als Störer, wenn diese über eine von ihr eingerichtete und unterhaltene Internetplattform die unzulässigen Blockadeaufrufe verbreitet. Es genügt bereits das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Verbreiter und Betreiber des Forums selber hinter den rechtswidrigen Inhalten steht oder sie gar verfasst hat.

Den Hinweis, der Betreiber des Forums könne auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen, ließ das Landgericht nicht gelten. Nach Auffassung der Hamburger Richter ist es technisch im Grundsatz ohne weiteres möglich, Einträge vor ihrer Freischaltung auf die rechtliche Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhaltes zu prüfen. Deutlich weist das Gericht darauf hin, dass zu einer solchen Prüfung der Inhalte der Betreiber eines Forums auch verpflichtet ist, wenn diese über seinen Internetauftritt verbreitet werden. Das Gericht
verweist dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.07.1980 (GRUR 1980, S. 1099 ff.). Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss diejenige Person, die Einrichtungen unterhält, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden, Vorkehrungen dahingehend treffen, dass über diese Einrichtungen keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden. Dies gilt auch für Unternehmen, die Inhalte über das Internet verbreiten.

Eine Grenze der Verantwortlichkeit kann darin liegen, wenn eine Kontrolle der verbreiteten Inhalte dem Verbreiter und Betreiber eines Forums nicht mehr zumutbar ist. Allerdings verweist das Gericht gegenüber dem Forumbetreiber darauf, dass die Rechtswidrigkeit des Blockadeaufrufes sich schon bei Kenntnisnahme von dessen Inhalte hätte aufdrängen müssen. Das Gericht fordert vom Forumbetreiber, dass vor einer Freischaltung die Inhalte von einem Verantwortlichen Mitarbeiter geprüft werden. Der Verweis auf die Vielzahl der Beiträge ist aus Sicht des Hamburger Gerichts wohl kein Grund, den Betreiber eines Internetforums aus der Verantwortlichkeit zu befreien.

Dabei wird in den Urteilsgründen darauf verwiesen, dass Betreiben eines Internetforums eine „Gefahrenquelle“ eröffnet, in der durch die unbestimmte Vielzahl von Nutzern in großer Anzahl Äußerungen verbreitet werden, die geeignet sind, Rechte Dritter zu verletzten. Dann ist aus Sicht des Gerichtes eher die Frage zu klären, ob nicht bei einer solchen Konstellation sogar von einer verschärften Haftung auszugehen ist.

Deutlich führt das Hamburger Gericht in den Urteilsgründen wie folgt aus: "Wenn die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß ist, dass die Antragsgegnerin (Anmerkung des Autors: die Betreiberin des Forums) nicht über genügend Personal oder genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtsmäßigkeit zu unterziehen, dann muss sie entweder ihre Mittel vergrößern oder den Umfang ihres Betriebes – etwas durch Verkleinerung der Zahl der Foren oder Limitierung der Zahl der Einträge – beschränken..

Den Betreibern von Foren ist nach dieser Entscheidung des Landgerichts Hamburg und den nunmehr vorliegenden Urteilsgründen dringend zu raten, organisatorisch für eine Sichtung von Forumbeiträgen zu sorgen und sicherzustellen, dass offensichtlich rechtswidrige Beiträge unverzüglich entfernt werden oder vor Freischaltung „aussortiert“ werden.

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