Urteil – Eltern haften nicht für R-Gespräche ihrer Kinder

Urteil - Eltern haften nicht für R-Gespräche ihrer Kinder

Eine 15-Jährige wurde von ihrer Freundin über das Handy angerufen. Das tat das Mädchen jedoch nicht auf ihre eigene Mobilfunk-Rechnung. Sie nutze einen Anbieter für R-Gespräche. Diese Telefonate zahlt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene, wenn er das R-Gespräch vorher akzeptiert. Die 15-Jährige nahm die kostenpflichtigen Anrufe ohne das Wissen ihrer Mutter an. Die angefallenen Gesprächsgebühren waren später auf der Telefonrechnung des Festnetz-Anbieters zu finden. Insgesamt waren Kosten von etwa 1600 € entstanden. Die Kundin wurde am Ende von dem Anbieter auf Zahlung der Gesprächskosten verklagt.

Das Landgericht Braunschweig entschied am 07. Juli 2004, dass Eltern für von ihren Kindern angenommene R-Gespräche nicht haften. Die Gespräche werden durch Drücken einer Tastenkombination entgegengenommen. Dadurch bliebe dem Angerufenen nicht genügend Zeit, um sich über die entstehenden Kosten umfassend klar zu werden, erklärten die Richter. Eltern haften jedoch grundsätzlich für die Telefonkosten ihrer Kinder. Das gelte aber nur für die üblichen Telekommunikations-Dienstleistungen. (AZ.: 8 S 218/04)

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