Urteil – Handy-Guthaben darf bei Deaktivierung der Prepaidkarte nicht verfallen

Urteil - Handy-Guthaben darf bei Deaktivierung der Prepaidkarte nicht verfallen

Für jeden Handy-Nutzer gibt es den richtigen Tarif, denn das Angebot ist vielfältig. Kunden, die häufig telefonieren können sich eine Flatrate buchen, soll es ein subventioniertes Handy und umfangreichen Service zu einem Mobilfunkanschluss geben, lohnt sich ein Mobilfunkvertrag von einem der Netzbetreiber und ist eher ein günstiger Preis wichtig, mit einem Discount-Anbieter. Wer sich nicht an eine Laufzeit binden mag oder seine Gesprächsgebühren lieber auf Guthabenbasis bezahlen möchte, wählt eine Prepaidkarte. Warum auch nicht, denn die Zeiten, in denen Prepaidkunden für Telefonate viel mehr bezahlten als Vertragskunden, sind vorbei. Diverse Discount-Anbieter haben den Markt mit günstigen Verbindungspreisen überschüttet, die meist rund um die Uhr und für Telefonate in alle nationalen Telefonnetze gelten. Neben der Kostenkontrolle bietet eine Prepaidkarte auch den Vorteil, dass der Vertrag nicht gekündigt werden muss, wenn man den Mobilfunk-Anschluss nicht mehr benötigt. Wird das Guthabenkonto nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aufgeladen, deaktiviert der Anbieter die SIM-Karte. Ist dann jedoch noch Guthaben auf dem Prepaid-Konto vorhanden verfällt es, ohne dass es dem Kunden ausgezahlt wird. Das ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter so geregelt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) klagte nun gegen diese Klausel in den AGB des Mobilfunk-Netzbetreibers o2 und bekam Recht.

Das Landgericht München beschäftigte sich mit der Frage, ob der Mobilfunk-Anbieter den Kunden, die ihre Prepaidkarte ein Jahr lang nicht aufgeladen haben, das bestehende Guthaben bei Deaktivierung des Mobilfunk-Anschlusses zurückzahlen muss. Der Netzbetreiber gab zu bedenken, dass es nicht möglich sei, eine SIM-Karte zu deaktivieren, für die noch Guthaben vorhanden sei und eine Speicherung des Kontostands bei Deaktivierung der Prepaidkarte sowie eine spätere Auszahlung des Restbetrags für ihn einen hohen Aufwand darstellen würde. Und weil gerade Guthabenkarten oft nicht von der registrierten Person sondern von Dritten genutzt würden, sei es schwierig, den Einzahler zu ermitteln. Das Unternehmen kündige den Kunden die Deaktivierung und den damit verbunden Guthabenverfall per SMS und auch schriftlich an, zudem falle für ein lange Zeit ungenutztes Prepaidkonto hohe Kosten für Verwaltung und Deaktivierung an.

Die Richter hielten den Aufwand für die Verwaltung des Guthabens für zumutbar, denn dieses sei ein rein buchhalterischer Vorgang. Der Verfall des Guthabens stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, denn es könne sich dabei durchaus um größere Beträge handeln und schließlich habe der Kunde die als Vorleistung erbracht. Auch bei einer Kündigung des Mobilfunk-Anschlusses dürfe das Restguthaben nicht einbehalten werden, denn dieses erschwere dem Kunden eventuell die Kündigung des Vertrages. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, ob der Anbieter es akzeptiert, wird sich in etwa vier Wochen herausstellen. (Az.: 12O16098/05)

Update vom 22.06.2006

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat dieses Urteil in einem Revisionsverfahren bestätigt. Dieses ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. (Aktz. 29 U 2294/06)

Update vom 24.07.2006

Der Anbieter o2 hat auf eine Revision verzichtet und seine Geschäftsbedingungen dementsprechend geändert (Telespiegel-News vom 24.07.2006).

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Gerichtsurteile – Handy

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