Urteil – Strafbarer Besitz kinderpornografischer Dateien trotz Unkenntnis

Urteil

Es ist hinlänglich bekannt, dass der Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nicht erlaubt ist. Wer sich dennoch derartige Dateien aus dem Internet lädt oder aus anderen Quellen auf dem Computer speichert hat mit empfindlichen Strafen zu rechnen. Was aber ein Computernutzer zu erwarten hat, wenn diese Dateien unabsichtlich und ohne sein Wissen auf seine Festplatte gelangen, machte das Oberlandesgericht Oldenburg deutlich. Ein 36 Jahre alter Mann hatte nach eigenen Angaben auf einem Flohmarkt etwa 50 CD-Datenträger gekauft. Er überspielte die darauf gespeicherten Dateien auf seinen Computer und gab später auch einige der CDs an einen Dritten weiter. Bei der Kopie der Dateien seien ihm einige kinderpornografische Inhalte aufgefallen, erklärte er vor Gericht. Diese Inhalte habe er gelöscht und die entsprechenden CDs vernichtet. Die übrigen habe er ungeprüft überspielt und gespeichert. Er hielt es aber für möglich, dass sich weitere solcher Inhalte darunter befanden. Mehrere Monate später fand man 37 kinderpornografische Bilddateien und 5 kinderpornografische Videodateien auf seinem Computer, die offenbar von den CDs stammten.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Straftatbestand des Besitzes von Kinderpornografie voraussetze, die Kinderpornografie vorsätzlich sich oder anderen zugänglich machen zu können. Der Vorsatz könne sowohl ein direkter als auch ein bedingter Vorsatz sein. Um einen direktem Vorsatz handele es sich wenn derjenige weiß, dass er kinderpornographisches Material besitze. Wenn er das allerdings nur für möglich halte, es aber billigend in Kauf nehme, handele er mit bedingtem Vorsatz.

Sei jemand unwissentlich, und damit nicht vorsätzlich, in den Besitz der Kinderpornografie gekommen, handele er dann strafbar, sobald er erkenne oder es billigend für möglich halte und das Material dennoch behalte. Straflos könne nur ausgehen, wer das Material in diesem Fall vernichte oder bei einer Behörde abliefere. Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Mann kam mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen je 15,- € davon und es wurden sein Computer und die Datenträger eingezogen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Aktz. 1 Ss 166/10 vom 29.11.2010

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