Filesharing – BGH setzt die Verjährungsfrist auf zehn Jahre fest

Filesharing - BGH setzt die Verjährungsfrist auf zehn Jahre fest

Das Urteil dürfte Filesharern nicht schmecken und bei Abmahnanwälten die Kasse klingeln lassen. Eine erst kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Thema Verjährungsfristen bei Verstößen gegen das Urheberrecht durch Filesharing legt diesen Schluss nahe. Denn die Richter entschieden am 12. Mai 2016 (I ZR 272/14), dass die Verjährungsfrist bei derartigen Verstößen nicht nach drei, sondern erst nach zehn Jahren endet.

Wesentlicher Punkt: Frage der Verjährung bei Filesharing

Das Gerichtsverfahren durchlief alle Instanzen und hat verschiedene Punkte zum Inhalt. Neben der Frage, wer Täter war und ob die Klägerin überhaupt Rechteinhaber der fraglichen Musikstücke war, ging es auch um die Verjährungsfrist. Bisher hatten die meisten Gerichte die Verjährungsfrist bei Verstößen gegen das Urheberrecht durch Filesharing auf drei Jahre gesetzt. Die Richter am Bundesgerichtshof entschieden in diesem Fall jedoch anders. Das Urteil könnte damit wesentliche Auswirkung auf Filesharing in der Zeit seit 2006 haben. Denn Abmahnanwälte könnten noch einmal Daten durchforsten und bisher durch die Rechtsprechung als verjährt geltende Verstöße neu ahnden.

Filesharing: Verjährung erst nach zehn Jahren

Laut Bundesgerichtshof verweist das Urheberrecht auf das Bürgerliche Gesetzbuch und sieht eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Jedoch betonte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil einen völlig anderen Punkt, der erhebliche Auswirkungen haben wird. Denn rechtliche Grundlage der Forderung der Klägerin sei ein sogenannter „bereicherungsrechtlicher Anspruch“ und kein Schadensersatzanspruch.

Laut § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Anspruch auf einen Schadensersatz der Klägerin deshalb nicht verjährt, da der Beklagte nach „Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des […] Schadens zur Herausgabe […] einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet“ sei. Dieser Anspruch verjährt laut Gesetz nach zehn Jahren. Die Richter sahen den Beklagten als schuldig an, Zugang zum Recht an den Musiktiteln ohne „ohne rechtlichen Grund verschafft“ zu haben. Da ein solches Recht nicht wieder herausgegeben werde könne, sei der Wert zu ersetzen. Die Bemessung des Schadens durch eine „Fiktivlizenz“ sei daher rechtens, da andere Wege ausfielen und durch den Rechtsverstoß noch weitere Nutzer Zugriff auf die Musiktitel erlangen konnten.

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