Urteil zu Google – Kein generelles Recht auf Vergessen

Urteil zu Google - kein generelles Recht auf Vergessen

In den letzten Jahren haben verschiedene neue gesetzliche Regelungen zum sogenannten Recht auf Vergessen geführt. Das bedeutet, Personen können unter bestimmten Umständen Suchmaschinen und Webseitenbetreiber dazu auffordern, Informationen über sie zu löschen. Das gilt bei einem Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Doch nicht in allen Fällen gibt es ein generelles Recht auf Vergessen, wie in seinem Urteil (Az.: 16 U 193/17) vom 6. September 2018 das Oberlandesgericht Frankfurt am Main deutlich machte.

Der Fall: Bei der Suche nach Person alte Presseberichte entfernen

Im konkreten Fall hatte der ehemalige Geschäftsführer eines gemeinnützigen Vereins gegen Google geklagt. Er wollte Suchergebnisse von Presseberichten löschen lassen. Diese erschienen im Jahr 2011 und stellten eine erhebliche Schieflage seines Vereins dar. In diesem Zusammenhang berichteten die Medien, dass der Kläger seiner Aufgabe als Geschäftsführer nicht nachgekommen ist, da er sich krankgemeldet hatte.

Der Kläger hatte die Auffassung, dass er nach Artikel 17 der neuen Datenschutzgrundverordnung einen Löschanspruch habe. Er forderte, bei der Suche nach seinem Namen die entsprechenden Berichte nicht anzuzeigen. Die Artikel enthielten nicht nur seinen Namen, sondern auch sensible Daten über seinen Gesundheitszustand. Das Gericht wies die Klage gegen Google jedoch ab.

Die Begründung: Interesse der Öffentlichkeit überwiegt

Die Richter am Oberlandesgericht verneinten den Löschungswunsch. Sie sahen in der ursprünglichen Berichterstattung ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses betraf nicht nur die finanzielle Situation des Vereins, sondern auch den Gesundheitszustand des Klägers. Denn dieser erklärte das Fernbleiben des Geschäftsführers in der Krisensituation seiner Organisation. Die Berichterstattung sei daher rechtmäßig gewesen. Aus diesem Grund habe der Kläger trotz der inzwischen vergangenen Zeitspanne keinen Anspruch auf Löschung. Denn der Schutz der Persönlichkeitsrechte reiche nur so weit, wie er „erforderlich“ sei.

Aus dem Urteil lässt sich der Schluss folgern, dass die Richter bei einem anderen Klagehintergrund anders entschieden hätten. Dies wäre zum Beispiel möglich gewesen, wenn die Darstellung des Gesundheitszustandes nicht im Rahmen einer Presseberichterstattung zu einem Vorfall von Interesse erfolgt wäre. Damit verdeutlichten die Richter zugleich, dass ein schematischer Abwägungsmechanismus auch nach Einführen der Datenschutzgrundverordnung nicht möglich sei. Diese sieht zwar das Recht auf Vergessen vor, allerdings müssten jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls begutachtet werden.

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