Online-Shopping – Black-Friday-Schnäppchen entpuppt sich als Süßware

Online-Shopping – Black-Friday-Schnäppchen entpuppt sich als Süßware

Rund um den Black-Friday gibt es jedes Jahr zahlreiche Angebote und Rabatte. Nicht nur in Ladengeschäften vor Ort, sondern insbesondere Online-Shops locken Kunden mit Schnäppchen an. Auf Amazon schlug eine Kundin bei einem vermeintlichen Samsung Galaxy Tab S8+ zu einem günstigen Preis zu. Beim Öffnen der Verpackung dann der Schreck: statt des hochwertigen Elektrogeräts befanden sich lediglich zwei Tafeln Schokolade darin.

Was war geschehen?

Viele Verbraucher nutzen die Zeit rund um den Black-Friday und Cyber-Monday bereits, um Weihnachtsgeschenke zu besorgen oder sich einfach einmal selbst etwas zu gönnen. Eine Amazon-Userin fand auf dem Online-Marktplatz ein Angebot, das zunächst nach einem echten Schnäppchen klang: ein neues Samsung Galaxy Tab S8+ für gerade einmal 700 Euro (der Neupreis betrug bei Marktstart 1 000 Euro). Als das Paket dann zu Hause ankam, gab es eine böse Überraschung, denn in der Tablet-Verpackung befanden sich statt des hochwertigen Elektrogeräts zwei 300-Gramm-Tafeln Milka-Schokolade.

Wie hat Amazon auf den Fall reagiert?

Im vorliegenden Fall hat der Online-Riese der Frau den Preis für das Tablet, das sich als Mogelpackung entpuppte, erstattet. Das Unternehmen betonte: „Die Zufriedenheit unserer Kunden hat für uns oberste Priorität und es tut uns leid, wenn die Erfahrung eines Kunden nicht den hohen Standards entsprochen hat, die wir erwarten.“ Obwohl der Onlineversandhändler verschiedene professionelle Systeme einsetzt, um solch verdächtiges Verhalten zu identifizieren, macht der geschilderte Fall deutlich, dass dies nicht immer gelingt. Dennoch betont das US-amerikanische Unternehmen in engem Kontakt mit dem Verbraucherschutz und Behörden zu stehen, um einem Betrug bestmöglich vorzubeugen. Wer dafür verantwortlich ist, dass die Schokolade in die Tablet-Verpackung gelangte, ist nicht bekannt. Immerhin kann dies sowohl im Rahmen der Lieferung, bereits beim Hersteller oder aber beim Händler passiert sein.

Wie können sich Verbraucher schützen?

Zunächst sollten Verbraucher wissen, dass ihnen auch an Tagen wie dem Black-Friday, dem Cyber-Monday oder anderen Aktionstagen gesicherte Rechte zustehen. Denn bei einem Onlinekauf hat der Käufer das Recht auf Widerruf. Dieses Widerrufsrecht gilt bis zu 14 Tage ab dem Tag, an dem die Ware geliefert wurde. Es handelt sich um einen Rücktritt von dem Kaufvertrag, wofür unter anderem der Musterwiderruf der Verbraucherzentrale genutzt werden kann. Für den Widerruf muss der Verbraucher keinen Grund angeben und auch für reduzierte Ware besteht dieses Recht. Ebenso ist es möglich, den Rücktritt vom Kaufvertrag formlos, also z.B. per E-Mail und ohne Unterschrift mitzuteilen. Die einzige Voraussetzung ist, dass der Widerruf dem Verkäufer erklärt wird – das heißt, es reicht nicht aus, die Ware einfach zurückzuschicken. Bei der Retoure kann es zudem vorkommen, dass hierfür Kosten anfallen, die vom Käufer zu tragen sind. Laut Verbraucherzentrale besteht nämlich kein Recht auf eine kostenfreie Rücksendung. Anders sieht es aus, wenn die Produkte beschädigt sind oder die erworbene Ware ersetzt werden muss. In diesem Fall dürfen dem Käufer keine Retouren-Kosten in Rechnung gestellt werden. Ob ein Widerrufsrecht besteht und wie sich Verbraucher im konkreten Fall verhalten sollten, kann im Umtausch-Check der Verbraucherzentrale geprüft werden. Denn sollte sich in dem Paket ein anderes Produkt befunden haben, als bestellt wurde, muss dies vom Käufer nachgewiesen werden. Empfehlenswert kann es daher sein, zu filmen, wie das Paket geöffnet wird. Vor allem beim Kauf von teuren Elektrogeräten über das Internet kann ein solches Video sinnvoll sein. Auch kommt es immer wieder vor, dass Online-Händler versuchen, das Widerrufsrecht zu umgehen, beispielsweise indem dem Kunden ein Rabatt angeboten wird. Allerdings ist die Rechtslage klar in § 355 BGB geregelt.

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