Gerichtsurteil – Handy-Kostenfalle von Onlinehändler Turbado untersagt

Gerichtsurteil – Handy-Kostenfalle von Onlinehändler Turbado untersagt

Der Onlinehändler Turbado bietet Konsolen, Tablets und Smartphones zu vermeintlichen Schnäppchenpreisen an. Hierbei wird den Kunden allerdings verschwiegen, dass die Geräte lediglich gemietet, nicht aber gekauft werden. Ein Gericht hat diese Kostenfalle nun verboten.

Turbado bietet Geräte zur Miete an

Einige Verbraucher, die häufig ihr Smartphone-Modell wechseln möchten oder sich beispielsweise nicht um etwaige Reparaturkosten kümmern möchten, haben die Möglichkeit ein entsprechendes Gerät zu mieten. Diesen Service bietet auch turbado.de an – bisher allerdings ohne den Kunden darüber aufzuklären, dass es sich lediglich um einen Mietvertrag handelt.

Was ist die Masche von Turbado?

Dass es sich ausschließlich um einen Mietvertrag handelt, erfuhr der Verbraucher bisher nur bei einem sehr aufmerksamen Lesen der AGB und auf der Webseite unter dem Menüpunkt „Wir bieten mehr“. Verbraucherschützer sind davon überzeugt, dass Kunden hierdurch nur unzureichend darüber aufgeklärt wurden, dass es sich um keinen Kaufvertrag handelt. Bei einem Vertragsschluss wechselt das Gerät demnach nicht den Eigentümer. Den Preis, den der Verbraucher bezahlt, ist lediglich eine Mietsicherheit, welche mit dem Mietzins verrechnet wird.

Zahlreiche Verbraucherbeschwerden über den Onlinehändler

Da Turbado nicht ausreichend kenntlich gemacht hat, dass es sich um ein Mietgerät handelt, sind bei der Verbraucherzentrale immer wieder zahlreiche Beschwerden über den Onlinehändler eingegangen. Bereits im Jahr 2017 hatte die Verbraucherzentrale das Unternehmen aufgrund seiner Vorgehensweise abgemahnt. Die Verbraucherzentrale sieht eine dreiste Verbrauchertäuschung und erhob Klage gegen das Unternehmen, das in der Slowakei ansässig ist. Der Vorwurf: Dem Verbraucher werde der Mietcharakter des Angebots systematisch verschleiert. „Turbado hat es offensichtlich darauf angelegt, Kunden über den Vertragscharakter zu täuschen“, betont Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. Betrachtet man die Preise für die Konsolen, Smartphones und Tablets, die zum Großteil auf Marktniveau liegen, handelt es sich selbst dann nicht um ein besonders attraktives Angebot, wenn es als Kaufvertrag verstanden wird.

Wie hat das Gericht geurteilt?

Das Landgericht Berlin hat mit seinem Urteil am 5. Mai 2020 (Az.: 15 O 107/18) untersagt, dass der Onlinehändler Turbado weiterhin Geräte anbieten darf, ohne den Kunden ausführlich über den Mietcharakter zu informieren. Das Onlineangebot wird von dem Gericht als Vertragsfalle beurteilt.

Wie hat das Landgericht das Urteil begründet?

Das Gericht führte an, dass jeder Onlinehändler Gesetztes wegen dazu verpflichtet sei, den Verbraucher in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Eigenschaften eines Angebots zu informieren. Selbst während des Bestellvorgangs, wurde dem Kunden der Mietcharakter des Vertrags weiterhin verschleiert. Darüber hinaus seien die Gesamtvertragskosten intransparent. „Es handelt sich schlicht um eine Vertragsfalle“, resümiert der Richter. Der Geschäftsführer der Turbado.eu Ltd. versuchte sich damit herauszureden, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und auch mit der Gestaltung der Webseite der Turbado.de GmbH nichts zu tun habe. Für das Gericht war dieser Umstand allerdings unerheblich. Das Urteil vom 5. Mai 2020 ist rechtskräftig. Mittlerweile ist auf der Webseite des Onlinehändlers an zweiter Stelle der Punkt „Warum kaufen, wenn man auch mieten kann?“ aufgeführt.

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