Die deutsche Gerichtsbarkeiten gliedern sich in drei große Bereiche mit verschiedenen Zuständigkeiten: ordentliche Gerichtsbarkeit, besondere Gerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit. Mit Ausnahme der Verfassungsgerichtsbarkeit gibt es innerhalb der Gerichtsbarkeiten die sogenannten Instanzen (Stufen der Gerichtsbarkeit) bzw. die zuständigen Gerichte.

Urteile, die in einer Instanz gesprochen wurden, können von der nächsthöheren Instanz überprüft werden, wenn die Rechtsmittel Berufung oder Revision eingelegt sind. Die Berufung ist das Rechtsmittel der 1. Instanz, das Gericht der 2. Instanz rollt dann den Fall noch einmal auf. Gegen das Ergebnis der 2. Instanz kann Revision eingelegt werden. Die 3. Instanz prüft dann jedoch nicht mehr den Fall an sich, sondern, ob die Rechtsvorschriften ordentlich angewandt wurden.

Ordentliche Gerichtsbarkeit und zuständige Gerichte

Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Zivilgerichtsbarkeit) und Strafsachen (Strafgerichtsbarkeit). Die zuständigen Gerichte gliedern sich von der ersten bis zur letzten Instanz in:

Für Zivil- wie auch Strafsachen sind die genannten Gerichte gleichermaßen, nur nach unterschiedlichen Prozessordnungen, zuständig. Das Bundespatentgericht nimmt eine Sonderstellung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein.

Amtsgericht (AG)
Die 1. Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit bildet das Amtsgericht ab. Jedes Bundesland besitzt entsprechend den Gemeinden oder Kommunen eine unterschiedliche Anzahl von Amtsgerichten, insgesamt sind es deutschlandweit 639 Amtsgerichte. Jedem Amtsgericht sitzt mindestens ein Richter vor. Das Amtsgericht ist für Zivilangelegenheiten bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro zuständig, streitwertunabhängig sind die in § 23 Nr. 2 GVG aufgeführten Ausnahmen. Weiterhin behandelt das Amtsgericht Strafsachen. Besondere Abteilungen des Amtsgerichts sind das Familiengericht und das Jugendgericht. Gegen Urteile des Amtsgerichts kann Berufung beim Landgericht eingelegt werden.

Landgericht (LG)
Als nächsthöhere Instanz folgt das Landgericht. In Bezug auf die Bundesländer wird die Anzahl der Landgerichte nach den Landgerichtsbezirken definiert. In Deutschland finden sich daher 115 Landgerichte. Wird gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt, so ist das Landgericht in diesen Rechtssachen die 2. Instanz. Als 1. Instanz verhandelt es zudem Zivilsachen, deren Streitwert über 5.000 Euro liegt und Strafsachen, die eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren erwarten lassen. Für die unterschiedlichen Kammern (Zivilkammer, Kammer für Handelssachen, Strafkammer, Strafvollstreckungskammer) gibt es eine genaue Besetzungsvorgabe. Rechtsmittel gegen Urteile des Landgerichts sind die Berufung im Zivilrecht, wenn das Landgericht in 1. Instanz handelt und die Revision gegen Urteile des LG in 2. Instanz.

Oberlandesgericht (OLG)
Die nächsthöhere Instanz nach dem Landgericht ist das Oberlandesgericht, das sich aus Zivil- und Strafsenaten zusammensetzt. Jedes OLG ist mit einem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und Richtern besetzt. Staatsschutzsachen nach § 120 GVG werden vor dem OLG in 1. Instanz verhandelt. Für Familiensachen im Zivilrecht bildet das OLG die 2. Instanz nach dem Amtsgericht ab (Berufung). Für Urteile von Landgerichten ist das Oberlandesgericht je nach Rechtsmittel sowohl die Berufungs- als auch Revisionsinstanz. In jedem Bundesland findet sich mindestens ein Oberlandesgericht, Ausnahmen bilden Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mit zwei bis drei Gerichten.

Kammergericht Berlin
Das Oberlandesgericht in Berlin wird als Kammergericht bezeichnet, was der historischen Bezeichnung geschuldet ist. Das Kammergericht gilt zudem als ältestes deutsches Gericht. 144 Richter sind hier tätig, die Leitung obliegt dem Präsidenten.

Bundesgerichtshof (BGH)
Der Bundesgerichtshof mit Sitz in Karlsruhe ist die höchste und letzte Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er ist die Revisionsinstanz für Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte. Seine Zuständigkeit umfasst auch Spezialrechtsgebiete. Der BGH teilt sich in 12 Zivilsenate und 5 Strafsenate, die mit einem Vorsitzenden und mehreren Richtern besetzt sind.

Bundespatentgericht (BPatG)
Das Bundespatentgericht mit Sitz in München wird der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet und ist für Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte zuständig. Das Gericht überprüft hauptsächlich Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie des Bundessortenamtes. Es setzt sich aus verschiedenen Senaten zusammen, die mit Richtern und Personen, die zum Richteramt befähigt sind, besetzt sind. Das Bundespatentgericht untersteht direkt dem Bundesgerichtshof.

Besondere Gerichtsbarkeit und zuständige Gerichte

Die besondere Gerichtsbarkeit mit ihren Instanzen gliedert sich wie folgt:

Arbeitsgerichtsbarkeit

Im Rahmen der Arbeitsgerichtsbarkeit, die sich mit Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Tarifpartnern beschäftigt, finden sich drei Instanzen: Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht. Rechtsmittel sind bei Urteilen Berufung und Revision, bei Beschlüssen Beschwerde und Rechtsbeschwerde.

Arbeitsgericht (ArbG)
Das Arbeitsgericht ist für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Tarifvertragspartnern zuständig und bildet die 1. Instanz ab. Derzeit sind 110 Arbeitsgerichte in Deutschland aufgeführt. Als Spruchkörper agieren Zivil- und Strafkammer sowie die Kammer für Handelssachen. Den Kammern sitzen je ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter (Arbeitnehmer-/Arbeitgeber-Partei) vor. Das Arbeitsgericht unterscheidet in Urteils- und Beschlussverfahren. Berufung kann gegen Urteile aus Urteilsverfahren nach Zulassung des Arbeitsgerichts oder wenn der Streitwert 600 Euro übersteigt, eingelegt werden. Im Beschlussverfahren kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Landesarbeitsgericht (LAG)
Das Landesarbeitsgericht ist die 2. Instanz für Urteile und Beschlüsse aus Gerichtsverfahren der Arbeitsgerichte, gegen die Berufung oder Beschwerde eingelegt wurde. Gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts kann Revision eingelegt werden, für Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts lautet das Rechtsmittel Rechtsbeschwerde. In jedem Bundesland ist ein LAG ansässig, mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, das drei Gerichte dieser Art zählt.

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt ist die letzte und höchste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland. Das BAG prüft im Rahmen von Revision und Rechtsbeschwerde die Urteile der Landesarbeitsgerichte, wenn diese zugelassen wurden, auf Rechtsfehler. Das Bundesarbeitsgericht kann in Ausnahmefällen auch die 2. Instanz für Urteile und Beschlüsse des Arbeitsgerichts sein. Dieses Gericht ist in zehn Senate unterteilt, die mit einem vorsitzenden und drei beisitzenden Richtern agieren. Die obere Spitze bilden Präsident und Vizepräsident.

Sozialgerichtsbarkeit

Alle Angelegenheiten, die das Sozialrecht in Deutschland betreffen, werden der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet, die sich in die Instanzen Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht gliedern.

Sozialgericht (SG)
Deutschland zählt 68 Sozialgerichte. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (§ 51 SGG), darunter Angelegenheiten der Sozialversicherung, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Entschädigungsrecht, Behinderungsfeststellung. Weiterhin werden Entscheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten im Hinblick auf die Sozialversicherung getroffen. Für Streitfälle dieser Art ist das Sozialgericht die 1. Instanz. Dieses setzt sich aus Kammern zusammen, die als Spruchkörper fungieren. Die Kammern werden mit je einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Beträgt der Streitwert weniger als 750 Euro, muss die Berufung zugelassen werden. Die sogenannte Sprungrevision direkt zum Bundessozialgericht ist in bestimmten Fällen möglich.

Landessozialgericht (LSG)
14 Landessozialgerichte zählt die Bundesrepublik Deutschland, in Berlin und Brandenburg, Niedersachsen und Bremen ist ein LSG für zwei Länder zuständig. Das Landessozialgericht gliedert sich in Fachsenate, denen ein Vorsitzender Richter, zwei weitere Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter angehören. Als Berufungs- und Beschwerde-Instanz für Urteile der Sozialgerichte ist das LSG für Streitigkeiten nach § 51 SGG zuständig. Gegen die Urteile der Landessozialgerichte kann Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht Kassel eingelegt werden.

Bundessozialgericht (BSG)
In Kassel hat das Bundessozialgericht, als oberstes Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, seinen Sitz. Es besteht aus 14 Senaten, die mit je drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf Revisionen gegen Urteile und Beschwerden gegen Entscheidungen der Landessozialgerichte oder Sprungrevisionen gegen Urteile der Sozialgerichte. Als erste und letzte Instanz wird das Bundessozialgericht bei Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern oder zwischen diversen Ländern in Sozialversicherungs-Angelegenheiten sowie anderen Rechtsstreitigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit angerufen.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit gliedert sich in die Instanzen Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht. Sie beschäftigt sich mit den Angelegenheiten des Verwaltungsrechts, insbesondere Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und Behörden der öffentlichen Verwaltung, ausgenommen die Bundesagentur für Arbeit sowie Angelegenheiten, die sozialrechtliche oder finanzrechtliche Fragen betreffen. Rechtsbereiche sind u.a. Polizeirecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Baurecht, Schul- und Hochschulrecht, Umweltschutzrecht.

Verwaltungsgericht (VG)
Die meist erste Instanz für Angelegenheiten des Verwaltungsrechts ist das Verwaltungsgericht. Hier wird vornehmlich über die Aufhebung von Bescheiden oder die Auflagen für Behörden verhandelt. In Deutschland sind 51 Verwaltungsgerichte tätig. Die Entscheidung obliegt den jeweiligen Kammern, denen drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter angehören. Auf Antrag kann gegen die Urteile des VG Berufung eingelegt werden. In besonderen Fällen ist auch die Sprungrevision direkt zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Die Beschwerde als Rechtsmittel ist bei Entscheidungen, die nicht als Urteil gewertet werden, zulässig.

Oberverwaltungsgericht (OVG)/Verwaltungsgerichtshof (VGH)
Die nächst höhere Instanz für Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen des VG bildet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof (VGH). Ein funktionaler Unterschied zwischen den Rechtsorganen besteht nicht, es geht lediglich um die Benennung, denn in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen wird das Oberverwaltungsgericht als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet. Insgesamt finden sich 15 Oberverwaltungsgerichte, da das OVG Berlin auch für das Bundesland Brandenburg zuständig ist. Als 1. Instanz kommt das Oberverwaltungsgericht für Verfahren nach § 48 Abs. 1 VwGO, für verwaltungsrechtliche Normenkontrollverfahren oder Vereinsverbote infrage. Das OVG setzt sich aus Senaten mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen. Als Rechtsmittel gegen Urteile steht in besonderen Fällen die Revision zur Verfügung.

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig das oberste Gericht mit 14 Senaten, denen je nach konkretem Senat drei bis sieben Berufsrichter angehören. Es wird als Revisionsgericht für Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte angerufen. In erster und gleichzeitig letzter Instanz ist das BVerwG bei Angelegenheiten, die in §50 VwGO aufgeführt sind, zuständig.

Finanzgerichtsbarkeit

Die deutsche Finanzgerichtsbarkeit wird durch das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof vertreten. Behandelt werden öffentlich-rechtliche Streitfälle in Steuer- und Zollangelegenheiten auf Landes- und Bundesebene sowie berufsrechtliche Streitigkeiten der Steuerberater.

Finanzgericht (FG)
Das Finanzgericht entscheidet in 1. Instanz über Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Steuerbürger und der Finanzverwaltung. Als oberes Gericht des Landes wird das Finanzgericht in Senate mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern unterteilt. Deutschland hat 18 Finanzgerichte. Als Rechtsmittel kann nur die Revision eingelegt werden, wenn diese zugelassen wird, die dann zum Bundesfinanzhof (BFH) nach München führt. Gegen die Nichtzulassung kann beim BFH Beschwerde eingelegt werden. Gegen Beschlüsse der Finanzgerichte kann in bestimmten Fällen ebenfalls Beschwerde beim BFH eingelegt werden.

Bundesfinanzhof (BFH)
Der Bundesfinanzhof in München ist der oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle. Deren Hauptzuständigkeit betrifft die Überprüfung im Rahmen der Revision von Urteilen der Finanzgerichte. Die Fallentscheidung obliegt den Senaten, die nach Sachgebieten gebildet sind. Die Richter am Bundesfinanzhof, aktuell 59, sind auf Lebenszeit gewählt, die Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten.

Verfassungsgerichtsbarkeit

Die Verfassungsgerichtsbarkeit beschäftigt sich mit verfassungsrechtlichen Entscheidungen. Vereinfacht ausgedrückt: Gesetze werden auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung, Rechtsakte auf Verfassungswidrigkeit hin überprüft. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit obliegt den Verfassungsgerichten der Länder sowie dem Bundesverfassungsgericht als höchstem Gericht des Bundes.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Das Bundesverfassungsgericht ist in Karlsruhe ansässig. Es wacht über die Einhaltung der deutschen Verfassung nach dem Grundgesetz. Das BVerfG ist unabhängiges Verfassungsorgan und Teil der judikativen Staatsgewalt. Das Gericht überprüft zwar auch Urteile anderer Gerichte, jedoch im Hinblick auf die Konformität mit der Verfassung, ist eigenständig und keine „letzte“ Instanz. Wohl aber ist es das höchste Gericht des Bundes, das Urteile aller Gerichte aufheben kann, wenn sie der Verfassung widersprechen. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten, sechs Kammern und einer Beschwerdekammer.

Die höchsten Gerichte in Europa

Auf europäischer Ebene bilden das

die wichtigsten Rechtsorgane ab.

Gericht der Europäischen Union (EuG)
Das EuG ist dem Europäischen Gerichtshof nachgeordnet und mit 47 Richtern besetzt. Es ist die 1. Instanz für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und deren Bediensteten sowie für Klagen von Mitgliedsstaaten und Organe der Europäischen Union.

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Der Europäische Gerichtshof hat seinen Sitz in Luxemburg und ist das höchste rechtsprechende Organ der EU. Die Zuständigkeit umfasst im Wesentlichen die Überprüfung der einheitlichen Auslegung des Rechts der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Direkte Klagen sind nur in Ausnahmefällen möglich. In der 3. Instanz werden auch Klagen der Mitgliedsstaaten gegen die Europäische Kommission bearbeitet.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Der EGMR hat seinen Sitz in Straßburg/Frankreich und basiert auf der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er überprüft alle Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Hinblick auf Verletzungen der Menschenrechtskonvention in den Staaten, welche die Konvention unterschrieben haben. Der Gerichtshof gliedert sich in fünf geografisch orientierte Sektionen mit Sektionspräsidenten und ernannten Richtern. Insgesamt sind derzeit 47 Richter im Amt.