
Ein Internet- oder Telefonvertrag läuft normalerweise bis zum vereinbarten Vertragsende. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kunden jedoch vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen. Ein **Sonderkündigungsrecht beim Internetvertrag** kann beispielsweise bei einer Vertragsänderung, einer erheblichen Minderleistung oder einem Umzug bestehen, wenn der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht anbieten kann.
Welche Voraussetzungen und Fristen gelten, hängt vom jeweiligen Kündigungsgrund ab. Dabei ist zwischen einem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht und einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu unterscheiden.
| Grund | Vorzeitige Kündigung möglich? | Wichtig |
|---|---|---|
| Preiserhöhung oder Vertragsänderung | In vielen Fällen ja | Kündigung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Unterrichtung möglich |
| Internet erheblich zu langsam | Ja | Minderleistung muss nachgewiesen werden |
| Erhebliche, wiederkehrende Leistungsabweichungen | Unter bestimmten Voraussetzungen | Störung beziehungsweise Abweichung dokumentieren und Anbieter informieren |
| Umzug | Ja, wenn die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbracht werden kann | Kündigungsfrist: ein Monat |
| Umzug trotz verfügbarer Leistung | Nein | Vertrag wird generell am neuen Wohnort fortgeführt |
| Günstigeres Angebot eines Konkurrenten | Nein | Reguläre Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist gelten |
Wann besteht ein Sonderkündigungsrecht beim Internetvertrag?
Der umgangssprachliche Begriff „Sonderkündigungsrecht“ umfasst verschiedene Möglichkeiten, einen Vertrag vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu beenden. Für Internet- und Telefonverträge ergeben sich wichtige Rechte insbesondere aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Daneben kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Betracht kommen.
Nicht jede Unzufriedenheit mit einem Internetanbieter berechtigt jedoch zur vorzeitigen Kündigung. Ein günstigeres Konkurrenzangebot, ein nicht mehr benötigter Anschluss oder ein freiwilliger Umzug reichen primär grundsätzlich nicht aus, solange der bisherige Anbieter seine vertraglich vereinbarte Leistung weiterhin erbringen kann.
Sonderkündigungsrecht bei zu langsamem Internet
Ein häufiger Streitpunkt ist eine Internetverbindung, die deutlich langsamer ist als vertraglich vereinbart. Verbraucher müssen erhebliche Abweichungen nicht unbegrenzt hinnehmen. Bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der vertraglich angegebenen Leistung eines Internetzugangs kann nach § 57 TKG ein Recht auf Minderung des monatlichen Entgelts oder auf außerordentliche Kündigung bestehen.
Entscheidend ist, dass die Minderleistung nachgewiesen werden kann. Für Festnetzanschlüsse stellt die Bundesnetzagentur mit der Breitbandmessung Desktop-App ein entsprechendes Nachweisverfahren bereit.
So wird zu langsames Festnetz-Internet nachgewiesen
Für einen rechtssicheren Nachweis sieht das Messverfahren der Bundesnetzagentur eine Messkampagne vor. Dabei werden 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen innerhalb von 14 Tagen vorgenommen. Pro Messtag sind zehn Messungen erforderlich. Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung liegt unter anderem vor, wenn
- nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden,
- die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
- an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird.
Nach Abschluss der Messkampagne wird ein Messprotokoll erstellt. Dieses kann dem Anbieter als Nachweis der Minderleistung vorgelegt werden. Kann der Anbieter die Minderleistung nicht beseitigen, kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Alternativ kann der Kunde das Entgelt mindern.
Sonderkündigung bei Störungen und Internetausfall
Auch häufige oder länger andauernde Störungen können Rechte gegenüber dem Anbieter begründen. Allerdings führt nicht jeder einzelne Internetausfall automatisch zu einem Sonderkündigungsrecht. Störungen sollten zunächst dem Anbieter gemeldet werden. Wichtig ist eine möglichst genaue Dokumentation: Wann ist die Störung aufgetreten, wie lange dauerte sie und welche Dienste waren betroffen? Bei einer außerordentlichen Kündigung wegen einer Pflichtverletzung kann es erforderlich sein, dem Anbieter zunächst Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Eine sofortige Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen und eine Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist.
Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung und Vertragsänderung
Ändert ein Telekommunikationsanbieter einseitig die Vertragsbedingungen, kann dem Kunden nach § 57 TKG ein Kündigungsrecht zustehen. Das betrifft beispielsweise bestimmte Preiserhöhungen während eines laufenden Vertrags. Der Anbieter muss über die geplante Vertragsänderung klar und verständlich informieren. Die Information muss grundsätzlich **mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung** erfolgen.
Besteht ein Kündigungsrecht, kann die Kündigung generell innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Information erklärt werden. Der Vertrag kann frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, an dem die Vertragsänderung wirksam werden soll.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht allerdings nicht bei jeder Änderung. Ausgenommen sind speziell Änderungen, die ausschließlich zum Vorteil des Kunden erfolgen, rein administrativer Art sind und keine negativen Auswirkungen haben oder unmittelbar durch geltendes Recht vorgeschrieben werden.
Sonderkündigungsrecht beim Umzug
Ein Umzug beendet einen Internetvertrag nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der bisherige Anbieter die vertraglich vereinbarten Leistungen auch am neuen Wohnort erbringen kann.
Anbieter kann die Leistung am neuen Wohnort erbringen
Kann der Anbieter den bestehenden Vertrag auch an der neuen Adresse erfüllen, besteht aufgrund des Umzugs grundsätzlich kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag wird am neuen Wohnort zu den bestehenden Bedingungen fortgesetzt. Der Anbieter darf aufgrund des Umzugs weder die vereinbarte Vertragslaufzeit verlängern noch andere Vertragsinhalte ändern. Für den Umzug des Anschlusses darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Dieses darf nicht höher sein als das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses.
Anbieter kann die vereinbarte Leistung nicht erbringen
Anders sieht es aus, wenn der Anbieter die vertraglich vereinbarte Telekommunikationsleistung am neuen Wohnort nicht bereitstellen kann. In diesem Fall besteht ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht mit einer **Kündigungsfrist von einem Monat**. Es ist deshalb sinnvoll, den Anbieter frühzeitig über den geplanten Umzug und die neue Anschrift zu informieren. So kann geprüft werden, ob die vereinbarte Leistung dort verfügbar ist.
Umzug ins Ausland
Auch bei einem Umzug ins Ausland ist entscheidend, ob der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz erbringen kann. Ist dies nicht möglich, kommt ebenfalls das gesetzliche Sonderkündigungsrecht wegen des Umzugs in Betracht. Ein Umzug ins Ausland bedeutet daher nicht, dass automatisch eine beliebige sofortige Kündigung möglich ist. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Umzug und die dabei geltende Kündigungsfrist.
Zusammenziehen mit dem Partner
Komplizierter kann die Situation sein, wenn zwei Personen zusammenziehen und am gemeinsamen Wohnort bereits ein Internetvertrag besteht. Allein die Tatsache, dass künftig nur noch ein Anschluss benötigt wird, führt nicht zwangsläufig dazu, dass einer der Verträge sofort beendet werden kann. Hier sollte zunächst mit dem jeweiligen Anbieter geklärt werden, ob eine Vertragsbeendigung beziehungsweise Kulanzlösung möglich ist. Entscheidend können die konkreten Vertragsverhältnisse und die Versorgungssituation an der neuen Adresse sein.
Falsche Abrechnung: Kann der Internetvertrag gekündigt werden?
Eine fehlerhafte Rechnung berechtigt nicht automatisch zur sofortigen Kündigung des gesamten Internetvertrages. Zunächst sollte der fehlerhafte Betrag gegenüber dem Anbieter beanstandet und eine Korrektur verlangt werden. Treten jedoch erhebliche Vertragsverletzungen auf und werden diese trotz Aufforderung nicht beseitigt, kann im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Was gilt beim Tod des Vertragsinhabers?
Mit dem Tod des Vertragsinhabers endet ein Internet- oder Telefonvertrag nicht zwangsläufig automatisch. Vertragsverhältnisse können grundsätzlich auf die Erben übergehen. Viele Telekommunikationsanbieter ermöglichen bei einem Todesfall jedoch eine vorzeitige Vertragsbeendigung. Welche Nachweise verlangt werden und zu welchem Zeitpunkt der Vertrag beendet wird, sollte direkt mit dem Anbieter geklärt werden.
Widerruf oder Sonderkündigung – was ist der Unterschied?
Das Widerrufsrecht darf nicht mit einem Sonderkündigungsrecht verwechselt werden. Bei bestimmten Verbraucherverträgen, die beispielsweise online oder telefonisch als Fernabsatzvertrag geschlossen wurden, besteht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt regelmäßig 14 Tage.
Beim Widerruf geht es um die Möglichkeit, sich kurz nach Vertragsschluss wieder vom Vertrag zu lösen. Das Sonderkündigungsrecht beziehungsweise die außerordentliche Kündigung betreffen dagegen einen bereits laufenden Vertrag, bei dem ein besonderer Kündigungsgrund eingetreten ist.
Wer einen Internetvertrag direkt in einem Ladengeschäft abschließt, hat dagegen nicht allein deshalb ein allgemeines gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht.
Internetvertrag außerordentlich kündigen – so geht es
Wer seinen Internetvertrag vorzeitig kündigen möchte, sollte zunächst prüfen, auf welchen konkreten Kündigungsgrund er sich berufen kann. Bei Leistungsproblemen sollten Störungen und Minderleistungen dokumentiert werden. Bei einem zu langsamen Festnetzanschluss empfiehlt sich das offizielle Nachweisverfahren der Bundesnetzagentur.
Die Kündigung sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vertragsinhabers
- Kunden- oder Vertragsnummer
- betroffener Internet- oder Telefonanschluss
- konkreter Grund für die Sonderkündigung
- gegebenenfalls Verweis auf bereits gemeldete Störungen oder Beschwerden
- gegebenenfalls erforderliche Nachweise
- gewünschter Beendigungszeitpunkt
- Bitte um schriftliche Bestätigung des Vertragsendes
Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund einer Vertragsverletzung ist zu beachten, dass nach § 314 BGB grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt oder eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Davon gibt es Ausnahmen, etwa wenn besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
Welche Frist gilt bei einer Sonderkündigung?
Eine einheitliche Sonderkündigungsfrist für Internetverträge gibt es nicht. Die Frist richtet sich nach dem jeweiligen Kündigungsgrund.
Bei einem Umzug, bei dem der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Bei bestimmten einseitigen Vertragsänderungen kann die Kündigung innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Information über die Änderung erklärt werden. Sie wirkt frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung in Kraft treten soll.
Bei einer nachgewiesenen erheblichen Minderleistung sieht § 57 TKG dagegen eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor.
Kein Sonderkündigungsrecht: Wann kann regulär gekündigt werden?
Liegt kein besonderer Kündigungsgrund vor, gelten die regulären Vertragsbedingungen. Nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit dürfen sich Telekommunikationsverträge nicht mehr so verlängern, dass Kunden erneut langfristig gebunden sind. Ein nach der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängerter Vertrag kann grundsätzlich jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Vor einer Sonderkündigung lohnt sich deshalb ein Blick auf das reguläre Vertragsende, dieser muss seitens des Anbieters in jeder Monatsrechnung aufgeführt werden. Möglicherweise kann der Vertrag ohnehin bereits mit Monatsfrist beendet werden.
Häufige Fragen zum Sonderkündigungsrecht
Kann ich meinen Internetvertrag bei einem Umzug kündigen?
Ja, wenn der bisherige Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann. In diesem Fall gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Kann der Anbieter den Vertrag an der neuen Adresse erfüllen, besteht allein wegen des Umzugs grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht.
Kann ich bei zu langsamem Internet außerordentlich kündigen?
Ja. Bei einer erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung von der vertraglich angegebenen Leistung kann ein Recht auf Minderung oder außerordentliche Kündigung bestehen. Die Minderleistung muss nachgewiesen werden.
Kann ich bei einer Preiserhöhung kündigen?
Bei einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen kann prinzipiell ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen. Der Anbieter muss den Kunden über eine geplante Vertragsänderung und ein bestehendes Kündigungsrecht informieren.
Kann ich bei ständigen Internetstörungen kündigen?
Erhebliche und wiederkehrende Leistungsprobleme können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Störungen sollten dokumentiert und dem Anbieter gemeldet werden. Je nach Fall muss ihm zunächst Gelegenheit zur Abhilfe gegeben werden.
Kann ich meinen Internetvertrag kündigen, weil ein anderer Anbieter günstiger ist?
Nein. Ein günstigeres Angebot eines Konkurrenten ist kein Sonderkündigungsgrund. In diesem Fall muss der bestehende Vertrag regulär gekündigt werden.
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einer Sonderkündigung?
Das hängt vom Kündigungsgrund ab. Beim Umzug mit fehlender Leistung am neuen Wohnort beträgt sie einen Monat. Bei einer nachgewiesenen erheblichen Minderleistung kann dagegen eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich sein.
Was kann ich tun, wenn der Anbieter die Sonderkündigung ablehnt?
Zunächst sollte der Anbieter unter Vorlage der entsprechenden Nachweise erneut zur Prüfung aufgefordert werden. Lässt sich der Streit nicht lösen, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur eingeschaltet werden. Im Streitfall können letztlich die Zivilgerichte über das Bestehen eines Kündigungsrechts entscheiden.
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