Unzulässige Masche – vzbv klagt erfolgreich gegen Stromlieferanten

Unzulässige Masche – vzbv klagt erfolgreich gegen Stromlieferanten
Bildquelle: Dominik Butzmann, vzbv

Immer wieder sorgen Stromanbieter und Energielieferanten für Unmut und großen Ärger bei ihren Kunden. Der Verbraucherzentrale-Bundesverband hat jetzt erfolgreich gegen eine unzulässige Masche der voxenergie GmbH und Primastrom GmbH geklagt. Das Kammergericht Berlin stellt mit seinem Urteil (Aktenzeichen: 23 UKI 9/24) klar, dass Stromlieferanten das Sonderkündigungsrecht ihrer Kunden bei einem Umzug nicht durch zusätzliche Hürden erschweren dürfen.

Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?

In den AGB der beiden Anbieter, die Stromlieferverträge mit Verbrauchern schließen, ist eine Klausel zu finden, die vorsieht, dem Kunden sein Kündigungsrecht bei einem Wohnungswechsel nur dann zu „gewähren“, wenn der Umzug vier Wochen im Vorfeld angekündigt und darüber hinaus ein bestimmtes, bereitgestelltes Formular ausgefüllt wird. Kommt der Verbraucher dieser in den AGB festgelegten Regelung nicht nach, soll er weiterbezahlen. Gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz steht Kunden bei einem Wohnungswechsel ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das gesetzlich genau geregelt ist. Aufgrund der Machenschaften der beiden Energielieferanten hatten sich zahlreiche Kunden an die Verbraucherschützer gewendet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband mahnte die voxenergie GmbH und die Primastrom GmbH daraufhin ab und forderte eine Überarbeitung der entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Während die Abmahnpauschale durch die Anbieter bezahlt wurde, wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert.

Weshalb hält der vzbv die Klausel für unzulässig?

Nach Auffassung der Verbraucherschützer verstößt die Klausel gegen § 307 I, II Nr.1 BGB in Verbindung mit § 41b V EnWG, da sie über die gesetzliche Regelung hinausgehende Anforderungen enthält. Ferner reichten die Lieferantenkosten an Kunden weiter, selbst wenn diese ihren Zählerstand bei ihrem Auszug ordnungsgemäß abgelesen und auch mitgeteilt hatten. Der vzbv wirft den Stromanbietern zusätzlich einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot gemäß § 306a BGB vor. Daher klagten die Verbraucherschützer gegen die beiden Unternehmen, und der Sachverhalt wurde vor dem Kammergericht Berlin verhandelt. Das Gericht folgte den Verbraucherschützern und erklärte die Klage für zulässig und begründet.

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Die Entscheidung, dass die Regeln für eine Umzugskündigung in den AGB der voxenergie GmbH und der Primastrom GmbH nicht rechtmäßig sind, begründete das Gericht damit, dass sie nicht mit dem Energiewirtschaftsgesetz vereinbar sind. Es sei Stromlieferanten nicht erlaubt, das Sonderkündigungsrecht von Kunden bei einem Umzug durch zusätzliche Hürden auszuhebeln. Durch die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlitten Kunden der Anbieter eine unangemessene Benachteiligung.

„Die Klausel ist […] unwirksam. Sie benachteiligt den Vertragspartner entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen, denn sie ist mit einem wesentlichen Grundgedanken des § 41b V EnWG nicht vereinbar“, heißt es im Urteil.

Damit stellt das Kammergericht Berlin fest, dass es Energielieferanten nicht erlaubt ist, ihre Kunden bei einem Umzug an Fristen und Formulare zu binden, die von dem Lieferanten selbst festgelegt wurden. Bei der Masche der beiden Anbieter handelt es sich demnach um einen Verstoß gegen geltendes Recht, weshalb sie unzulässig ist.

„Eine Vierwochenfrist für die Anzeige des Umzuges und die Verwendung vorgegebener Formulare sind im Gesetz nicht vorgesehen. Auch die Verpflichtung des Kunden, bei unvollständigen Angaben für weitere Entnahmen an der alten Entnahmestelle einzustehen, stellt jedenfalls eine Ergänzung der gesetzlichen Regelung dar“, so das Kammergericht Berlin.

Immer wieder Ärger mit Stromanbietern und Energielieferanten

Die jetzige Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands ist nicht die erste. Immer wieder wenden sich verärgerte Kunden an Verbraucherzentralen, da Stromanbieter auf unzulässige Methoden zurückgreifen. So gab es in der Vergangenheit beispielsweise bereits eine Klage gegen Primastrom und Voxenergie, da diese trotz Preisgarantie die Preise für Gas und Strom mehrfach massiv erhöht hatten. Überdies kommt es immer wieder zu unzulässigen Verlängerungen von Vertragslaufzeiten. Verbraucher beschwerten sich bei den Verbraucherschützern außerdem bereits darüber, dass sie trotz Kündigungen weiterhin an die Verträge der Lieferanten gebunden blieben oder, dass die Anbieter sich weigern, fristgerecht eingereichte Kündigungen oder Widerrufe anzuerkennen. So wird die oben geschilderte erfolgreiche Klage des vzbv gegen einen Energielieferanten bestimmt nicht die letzte sein.

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