
Eine Girokarte ist auf dem Postweg verschwunden, wodurch ein Schaden in Höhe von Hunderttausenden Euro entstanden ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jetzt ein Urteil mit Signalwirkung gesprochen (Aktenzeichen 17 U 62/24) und stärkt die Rechte von Bankkunden massiv. Wer Opfer eines Kartenmissbrauchs wird, muss nicht automatisch selbst haften, insbesondere dann nicht, wenn die Karte niemals angekommen ist.
Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?
Alles begann wie ein ganz gewöhnlicher Bankvorgang. Ein Kunde eröffnete bei einer Sparkasse, bei der er auch eine Geschäftsverbindung hat, ein weiteres Privat-Girokonto. Auf dieses zahlte er 300 000 Euro ein. Die dazugehörige Debitkarte sollte wie üblich per Post an seine Adresse zugestellt werden. Doch noch bevor der Kontoinhaber seine Karte überhaupt in den Händen hielt, geriet sie in die Hände von Unbefugten. Während sich der Betroffene mehrere Wochen im Ausland aufhielt, nutzten zwei Täter die per Post abgefangene Karte für insgesamt 210 Geldabhebungen und zahlreiche Kartenzahlungen. Fast 220 000 Euro verschwanden so vom Konto. Der Kunde bemerkte erst nach seiner Rückkehr, dass die Girokarte nie angekommen war, woraufhin er das Konto sofort sperren ließ. Die Täter wurden inzwischen rechtskräftig verurteilt. Der Rechtsstreit mit seiner Bank begann allerdings erst im Anschluss.
Warum wollte die Bank nicht den gesamten Schaden ersetzen?
Die Sparkasse zahlte zwar einen Teil des Schadens zurück, doch knapp 66 000 Euro blieben offen. Der Mann leitete daraufhin rechtliche Schritte ein. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in erster Instanz jedoch gegen ihn und wies die Klage ab (Aktenzeichen 2-07 123/21). Im Mittelpunkt des Prozesses stand die Frage, ob der Kontoinhaber eine Mitschuld daran trägt, wenn die Karte auf dem Postweg gestohlen wird. Die Bank argumentierte offenbar, dass der Kunde seine Sorgfaltspflicht möglicherweise verletzt oder den Verlust nicht rechtzeitig gemeldet hatte. Doch das Oberlandesgericht kam zu einer ganz anderen Bewertung.
Warum stellt sich das OLG klar auf die Seite des Klägers?
Mit dem aktuellen Urteil stärkt das OLG die Rechte von Verbrauchern deutlich. Die Richter machten unmissverständlich klar, dass jemand, der seine Debitkarte nie erhalten hat, auch keine Schutzpflicht im Umgang mit der entsprechenden Karte verletzen kann. Nach Auffassung des Gerichts steht fest, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Besitz der Sparkassenkarte gewesen war. Aus diesem Grund könne ihm auch keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Niemand müsse seinen Briefkasten permanent kontrollieren oder sofort nach jeder möglichen Zustellung leeren. Das gelte insbesondere dann, wenn der genaue Zustelltag unbekannt sei. Damit erkennt das Gericht die Abhebungen ausdrücklich als nicht autorisierte Zahlungsvorgänge an. Dem Kunden steht daher ein Anspruch auf Rückzahlung und Schadenersatz zu.
Welche möglichen Folgen hat das Urteil für Bankkunden?
Das Urteil könnte weitreichende Auswirkungen haben. Denn immer wieder wird Kunden eine Mitschuld gegeben, wenn es zu Kartenmissbrauch kommt. Entscheidend ist laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main vor allem, ob der Kontoinhaber die Karte tatsächlich erhalten hat. Und, ob ihm konkret ein Pflichtverstoß nachgewiesen werden kann. Allein der Verlust auf dem Versandweg reicht hierfür nicht aus. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Die Sparkasse kann Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
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