Gericht – Facebook-Videos mit Urlaubern verstoßen gegen DSGVO

Gericht - Facebook-Videos mit Urlaubern verstoßen gegen DSGVO

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 5. März 2026 entschieden, dass eine Reisevermittlerin auf ihrem Facebook-Profil veröffentlichte Videos nicht ohne Weiteres mit identifizierbaren Urlaubsgästen online lassen darf. Das Gericht bestätigte damit in einem Eilverfahren weitgehend eine datenschutzrechtliche Anweisung der Aufsichtsbehörde. Für Unternehmen, die Social-Media-Marketing mit Reisevideos, Pool-Aufnahmen oder Urlaubsszenen betreiben, ist die Entscheidung ein deutliches Signal: Die DSGVO setzt enge Grenzen, wenn Personen ohne Einwilligung erkennbar in Facebook-Videos oder anderen Werbevideos auftauchen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Video auf dem Facebook-Account „E.“, den die Antragstellerin zur Vermarktung von Kreuzfahrten und Reiseleistungen nutzt. In dem Video „N.“ waren Aufnahmen aus dem Aura-Skypool in Dubai zu sehen. Dabei waren auch andere anwesende Personen teilweise klar erkennbar, teils leicht bekleidet und in einer typischen Urlaubssituation. Nach einer Beschwerde schaltete sich die Datenschutzaufsichtsbehörde ein und verpflichtete das Unternehmen dazu, sämtliche veröffentlichte Filmaufnahmen auf Facebook so zu verändern, dass eine Identifizierung von Personen ausgeschlossen ist, sofern keine Einwilligung vorliegt.

VG Düsseldorf betont Vorrang der DSGVO bei Facebook-Werbevideos

Die Reisevermittlerin wehrte sich gegen die Anordnung und machte unter anderem geltend, der Bescheid sei unbestimmt, unverhältnismäßig und greife in ihre Meinungsfreiheit sowie unternehmerische Freiheit ein. Außerdem seien die Videos nicht nur Werbung, sondern auch Ausdruck persönlicher Reiseerlebnisse. Besucher eines bekannten Ortes wie des Aura-Skypools in Dubai müssten zudem damit rechnen, gefilmt zu werden.

Das VG Düsseldorf folgte dieser Argumentation im Wesentlichen nicht. Nach Auffassung des Gerichts spricht im Eilverfahren alles dafür, dass die datenschutzrechtliche Anordnung rechtmäßig ist. Entscheidend sei, dass in den veröffentlichten Videos personenbezogene Daten verarbeitet würden, weil die gezeigten Personen identifizierbar seien. Für diese Verarbeitung fehle es aber an einer ausreichenden Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO.

Das Gericht stellte klar, dass sich die Antragstellerin nicht auf ein überwiegendes berechtigtes Interesse berufen könne. Zwar habe das Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse an der Bewerbung seiner Reiseleistungen. Die identifizierbare Darstellung unbeteiligter Dritter sei dafür jedoch nicht erforderlich. Der Werbezweck könne auch erreicht werden, wenn Personen unkenntlich gemacht oder entsprechende Aufnahmen nicht veröffentlicht würden.

Urlaub, Freizeit und Badekleidung: Datenschutzinteressen wiegen besonders schwer

Besonderes Gewicht legte das Gericht auf die Situation der Betroffenen. Die gezeigten Personen befanden sich im Urlaub und damit in ihrer Freizeit. Zudem waren sie teilweise nur in Badesachen zu sehen. Nach Ansicht der Kammer müssen Menschen in einer solchen Situation nicht damit rechnen, ohne ihr Wissen und ohne Einwilligung in einem weltweit abrufbaren Social-Media-Video eines Unternehmens aufzutauchen.

Genau an diesem Punkt setzt die datenschutzrechtliche Bewertung an: Bei der Veröffentlichung von Urlaubsvideos auf Facebook oder anderen Plattformen ist nicht nur entscheidend, ob Personen zufällig im Bild erscheinen. Maßgeblich ist auch, ob sie identifizierbar sind und ob die Veröffentlichung für Marketingzwecke erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts überwiegen in einem solchen Fall regelmäßig die Interessen der Betroffenen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Hinzu kommt die enorme Reichweite von Facebook. Das Gericht betonte, dass dort veröffentlichte Videos potenziell Millionen von Nutzerinnen und Nutzern weltweit zugänglich seien. Selbst wenn Plattformrichtlinien später zu einer Löschung führen, bleibe das Risiko bestehen, dass Inhalte in der Zwischenzeit gespeichert, heruntergeladen oder weiterverbreitet werden. Für die datenschutzrechtliche Bewertung ist das ein zentraler Faktor.

Kunsturhebergesetz hilft nicht – Werbezweck steht im Vordergrund

Besonders relevant ist die Entscheidung auch deshalb, weil das Gericht dem Unternehmen kein medienrechtliches Privileg zugestand. Die Antragstellerin hatte sinngemäß argumentiert, die Aufnahmen seien vergleichbar mit Fällen, in denen Personen nur als Beiwerk einer Örtlichkeit erscheinen. Das Kunsturhebergesetz half hier aber nicht weiter.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den veröffentlichten Videos gerade nicht um journalistische Inhalte im Sinne von Art. 85 DSGVO, sondern um werbliche Beiträge zur Vermarktung von Reisen. Damit gilt kein besonderes Medienprivileg, sondern unmittelbar die DSGVO. Für Unternehmen im Bereich Reisemarketing, Tourismuswerbung und Social Media ist das die eigentliche Kernbotschaft des Beschlusses: Wer Inhalte zur Absatzförderung veröffentlicht, kann sich nicht einfach auf Meinungsfreiheit oder journalistische Zwecke berufen.

Auch der Einwand, die Behörde dürfe nicht pauschal alle veröffentlichten Videos erfassen, blieb erfolglos. Das Gericht hielt es für zulässig, aus dem festgestellten Datenschutzverstoß Rückschlüsse auf weitere vergleichbare Inhalte auf dem Facebook-Profil zu ziehen. Die Verantwortung für eine datenschutzkonforme Prüfung sämtlicher veröffentlichter Inhalte liege beim Unternehmen selbst. Die Aufsichtsbehörde müsse nicht jedes einzelne Video vorab prüfen und konkrete Bearbeitungshinweise erteilen.

Nur in einem Punkt bekam die Antragstellerin recht: Die Zwangsgeldandrohung für den Fall, dass sie die Erfüllung der Anordnung nicht schriftlich nachweist, setzte das Gericht vorläufig außer Vollzug. Im Übrigen blieb die datenschutzrechtliche Anweisung aber bestehen.

Der Beschluss des VG Düsseldorf dürfte deshalb weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Unternehmen, Reisevermittler, Influencer, Agenturen und Anbieter im Tourismusbereich sollten ihre Facebook-Videos, Instagram-Reels, TikTok-Clips und sonstigen Werbevideos sorgfältig darauf prüfen, ob Dritte identifizierbar gezeigt werden. Die Entscheidung macht deutlich: Wer Menschen in Freizeit- oder Urlaubssituationen ohne Einwilligung erkennbar filmt und die Aufnahmen zu Marketingzwecken veröffentlicht, geht ein erhebliches DSGVO-Risiko ein.

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