
Wer einen Mobilfunktarif mit unbegrenztem Datenvolumen bucht, darf darauf vertrauen, dass „unbegrenzt“ nicht durch unklare Vertragsbedingungen ausgehöhlt wird. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz jetzt in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die 1&1 Telecom GmbH klargestellt. Die Richter erklärten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für unwirksam, mit denen sich das Unternehmen bei einem nicht näher definierten „unüblichen Verbrauchsverhalten“ eine Drosselung der Datenübertragung oder sogar eine außerordentliche Kündigung des Vertrags vorbehalten hatte. Mit Urteil vom 30. Juli 2026 (Az. 2 UKl 4/25) gab das OLG der Verbraucherzentrale NRW recht. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Was das Gericht beanstandete
1&1 hatte seine Unlimited-Tarife mit unbegrenztem Highspeed-Datenvolumen beworben. Gleichzeitig enthielten die Vertragsbedingungen einen Vorbehalt: Bei einem „unüblichen Verbrauchsverhalten“ könne die Datenübertragung eingeschränkt oder der Vertrag nach vorherigem Hinweis und erneutem Überschreiten sogar außerordentlich gekündigt werden.
Genau dieser Begriff war nach Ansicht des Gerichts das Problem. Aus den AGB ging nicht hervor,
- ab welcher Datenmenge ein Verbrauch als „unüblich“ gilt,
- welche Nutzung konkret unzulässig sein soll,
- wann Kunden mit einer Drosselung rechnen müssen oder
- unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung droht.
Nach Auffassung des OLG verstößt eine derart unbestimmte Regelung gegen das Transparenzgebot im AGB-Recht. Verbraucher müssten bereits beim Vertragsabschluss erkennen können, welche Rechte und Pflichten sie haben.
Verbraucherzentrale: „Unlimited darf nicht ausgehöhlt werden“
Erol Burak Tergek, Jurist und Telekommunikationsexperte der Verbraucherzentrale NRW, begrüßt das Urteil:
„Wer einen Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen anbietet, muss klar und verständlich regeln, unter welchen Voraussetzungen Einschränkungen möglich sind. Unbestimmte Formulierungen wie ‚unübliches Verbrauchsverhalten‘ genügen diesen Anforderungen nicht.“
Nach Auffassung der Verbraucherschützer stärkt das Urteil die Rechte von Mobilfunkkunden und macht deutlich, dass Werbeaussagen wie „Unlimited“ nicht durch unklare Vertragsklauseln relativiert werden dürfen.
Unterlassungsklage statt Sammelklage
Dem Verfahren liegt eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale NRW zugrunde. Sie wurde bereits am 9. Juli 2025 beim Oberlandesgericht Koblenz eingereicht und ist im Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz veröffentlicht. Anders als bei einer Musterfeststellungs- oder Abhilfeklage müssen sich betroffene Verbraucher hierfür nicht in ein Register eintragen. Ziel einer Unterlassungsklage ist es, rechtswidrige Klauseln oder Geschäftspraktiken künftig zu untersagen – nicht die Zahlung von Schadensersatz an einzelne Kunden.
Bedeutung für Mobilfunkkunden
Das Urteil dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für den Mobilfunkmarkt haben. Anbieter von Unlimited-Tarifen können zwar grundsätzlich Regeln zur missbräuchlichen Nutzung aufstellen. Diese müssen jedoch transparent und für Verbraucher nachvollziehbar formuliert sein. Wer mit unbegrenztem Datenvolumen wirbt, kann sich nach der Entscheidung nicht auf unbestimmte Begriffe stützen, deren Bedeutung erst im Streitfall ausgelegt werden müsste.
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