OLG München – Online-Shop darf Registrierung nicht an Newsletter-Einwilligung koppeln

Newsletter-Zwang im Online-Shop unzulässig – OLG München

Wer in einem Online-Shop einkaufen möchte, darf nicht ohne Weiteres dazu gezwungen werden, gleichzeitig einen Werbe-Newsletter zu abonnieren. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass eine solche Kopplung gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen kann, wenn Kunden keine echte Wahlmöglichkeit haben.

Das Urteil vom 23. April 2026 (Aktenzeichen 29 U 599/24 e) betrifft einen Shoppingclub, über den reduzierte Markenartikel angeboten werden. Um Mitglied zu werden und die Angebote nutzen zu können, mussten sich Interessenten registrieren. Dabei wurde die Bestätigung des Kundenkontos mit der Zustimmung zum Newsletter verbunden.

Nach Auffassung des OLG München war die auf diese Weise eingeholte Einwilligung nicht freiwillig. Das Gericht änderte damit eine Entscheidung des Landgerichts München I, das die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte. Urteil vom 19. Januar 2024, Aktenzeichen 37 O 4402/23.

Eine Bestätigung für Kundenkonto und Werbung

Nach der Registrierung erhielten die Nutzer eine E-Mail. Darin wurden sie aufgefordert, über einen Button sowohl ihre Anmeldung als auch ihre Einwilligung zum Newsletter zu bestätigen.

Eine Möglichkeit, lediglich das Kundenkonto zu aktivieren und gleichzeitig auf den Newsletter zu verzichten, gab es nicht. Wer keine Werbung erhalten wollte, musste zunächst trotzdem zustimmen und die Einwilligung anschließend wieder widerrufen.

Genau darin sah das OLG München ein entscheidendes Problem. Kunden hätten faktisch keine andere Wahl gehabt, als zumindest zunächst dem Newsletter zuzustimmen, wenn sie Mitglied des Shoppingclubs werden wollten.

DSGVO verlangt eine freiwillige Entscheidung

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht Artikel 7 Absatz 4 DSGVO. Die Vorschrift enthält das sogenannte Kopplungsverbot. Danach ist bei der Frage, ob eine Einwilligung freiwillig erfolgt, insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Dienstleistung von einer Datenverarbeitung abhängig gemacht wird, die für die eigentliche Vertragserfüllung gar nicht erforderlich ist. Eine wirksame Einwilligung setzt damit eine tatsächliche Entscheidungsfreiheit voraus.

Nach Ansicht der Münchner Richter genügt es nicht, Kunden zunächst zur Zustimmung zu bewegen und ihnen anschließend die Möglichkeit einzuräumen, diese Einwilligung wieder zu widerrufen. Die Ablehnung muss vielmehr ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich sein. Gerade bei Online-Angeboten könne bereits ein vergleichsweise geringer Mehraufwand relevant sein. Eine Alternative zur Einwilligung müsse grundsätzlich ebenso schnell und einfach zum gewünschten Ziel führen.

Newsletter für den Einkauf nicht erforderlich

Der Betreiber des Shoppingclubs hatte argumentiert, der Newsletter sei Bestandteil seines Geschäftsmodells. Die günstigen Preise könnten unter anderem deshalb angeboten werden, weil Newsletter kurzfristig eine hohe Nachfrage erzeugten. Dadurch könnten Waren schnell verkauft und Lagerkosten reduziert werden.

Das überzeugte das OLG München nicht. Entscheidend sei nicht, ob die Werbung für das Unternehmen wirtschaftlich nützlich ist. Maßgeblich sei vielmehr, welche Leistung für den Vertrag charakteristisch ist und ob die Datenverarbeitung dafür objektiv erforderlich ist.

Bei dem Shoppingclub bestehe die eigentliche Leistung in der Lieferung reduzierter Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte. Dass hierfür zwingend ein Newsletter verschickt werden müsse, konnte das Gericht nicht erkennen.

Dass Werbung den Absatz fördert und damit für ein Geschäftsmodell wirtschaftlich vorteilhaft ist, macht sie demnach bisher nicht zu einem notwendigen Bestandteil des Kaufvertrags.

Geschäftsmodell allein rechtfertigt keine Kopplung

Das Urteil ist insbesondere deshalb interessant, weil Unternehmen die Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung nicht einfach durch die Definition ihres eigenen Geschäftsmodells bestimmen können. Das OLG stellt klar, dass objektive Kriterien entscheidend sind. Unternehmen können demnach nicht eine eigentlich eigenständige Werbemaßnahme zur Voraussetzung ihres Angebots erklären und anschließend argumentieren, die Verarbeitung der Kundendaten sei deshalb für den Vertrag erforderlich.

Im konkreten Fall sprach nach Ansicht des Gerichts sogar die vorgesehene Widerrufsmöglichkeit gegen diese Argumentation. Wenn Kunden den Newsletter später abbestellen können, ohne automatisch ihre Mitgliedschaft zu verlieren, zeigt dies gerade, dass der Newsletter für die eigentliche Leistung nicht zwingend notwendig ist. Das Gericht formuliert dazu eine deutliche Bewertung: Ein Geschäftsmodell, das darauf angewiesen sei, dass Kunden von ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, erscheine nicht schutzwürdig.

Auch fehlender Gastzugang spielte eine Rolle

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass Kunden die gleichen Angebote nicht auf einem anderen gleichwertigen Weg beziehen konnten. Die besonders günstigen Aktionen waren Mitgliedern vorbehalten. Ein Gastzugang, über den dieselben Produkte zu denselben Konditionen bestellt werden konnten, stand offenbar nicht zur Verfügung. Zwar konnten teilweise Waren außerhalb des Mitgliederbereichs gekauft werden. Dabei handelte es sich jedoch um Rückläufer aus Aktionen, die zu höheren Preisen angeboten wurden. Eine gleichwertige Alternative zur Mitgliedschaft sah das Gericht darin deshalb nicht.

Datenschutzverstoß kann zugleich Wettbewerbsverstoß sein

Von besonderer Bedeutung für Online-Händler ist ein weiterer Teil der Entscheidung. Das OLG München betrachtet die einschlägigen Vorschriften der DSGVO zur Einwilligung als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Damit können Verstöße gegen diese Datenschutzbestimmungen zugleich wettbewerbsrechtliche Folgen haben.

Nach Ansicht des Gerichts haben personenbezogene Daten bei internetbasierten Geschäftsmodellen eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Verbraucher müssten deshalb selbst darüber entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie ihre Daten im Kontext eines Geschäfts preisgeben. Die fehlende Entscheidungsfreiheit könne Verbraucher bei ihrer geschäftlichen Entscheidung spürbar beeinträchtigen.

Was das Urteil für Online-Shops bedeutet

Online-Händler sollten Registrierung, Kundenkonto und Newsletter-Anmeldung technisch und rechtlich sauber voneinander trennen, sofern der Newsletter für die eigentliche Leistung nicht objektiv erforderlich ist.

Problematisch ist insbesondere ein Verfahren, bei dem ein Button gleichzeitig das Kundenkonto aktiviert und die Einwilligung in Werbe-E-Mails bestätigt, ohne eine gleichwertige Möglichkeit zur Registrierung ohne Werbung anzubieten. Ein später vorhandener Abmeldelink im Newsletter beseitigt dieses Problem nicht. Die Wahlmöglichkeit muss bereits bei der Erteilung der Einwilligung bestehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Kopplung einer Leistung an eine Datenverarbeitung automatisch verboten ist. Das OLG weist ausdrücklich darauf hin, dass entscheidend ist, ob die Verarbeitung für die konkrete Leistung tatsächlich erforderlich ist oder personenbezogene Daten selbst Bestandteil der vereinbarten Gegenleistung sind. Es kommt daher auf die konkrete Gestaltung des Angebots an.

Weiterführende Informationen

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Aktuelle Nachrichten

Die neuesten Meldungen bei telespiegel