
Wer einen Vertrag online kündigen will, soll dies ohne Umwege erledigen können. Genau das hat der Bundesgerichtshof jetzt in seinem Urteil (Aktenzeichen: I ZR 200/25) bekräftigt. Damit wurden die Rechte von Verbrauchern bei digitalen Kündigungen deutlich gestärkt.
Wie kam es zu dem Streit vor dem Bundesgerichtshof?
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fitnessstudio, das auf seiner Internetseite eine Kündigungsschaltfläche mit der Bezeichnung „Vertrag kündigen“ anbot. Nach dem Klick gelangte der Verbraucher zwar auf die gesetzlich vorgesehene Bestätigungsseite mit dem Kündigungsformular. Allerdings erschien dort zusätzlich ein auffälliger Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“. Statt ausschließlich die Kündigung abzuschließen, wurde damit eine Alternative angeboten. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale, kurz vzbv, sah darin einen Verstoß gegen § 312k BGB und erhob Klage. Weil das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Klage in diesem Punkt zunächst abwies (Aktenzeichen: I-20 UKI 1/25), landete der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof.
Weshalb gab der BGH dem vzbv Recht?
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil der Vorinstanz auf und entschied zugunsten der Verbraucherschützer. Nach Auffassung der Richter darf die Bestätigungsseite ausschließlich dazu dienen, die für die Kündigung erforderlichen Angaben aufzunehmen und die Kündigungserklärung abzugeben. Zusätzliche Angebote oder Hinweise auf Alternativen haben dort keinen Platz.
„Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung“, heißt es unter anderem im Urteil.
Damit macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass Verbraucher auf diesem letzten Schritt des Kündigungsprozesses nicht von anderen Optionen abgelenkt werden dürfen.
Welche rechtliche Grundlage gibt es?
Die Richter in Karlsruhe verwiesen in ihrem Urteil auf die gesetzlichen Anforderungen des § 312k BGB. Dort heißt es unter anderem:
„[…] eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Bestätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚jetzt kündigen‘ oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist.“
Nach Ansicht des BGH dürfen über die erforderlichen Angaben zur Kündigung hinaus weder zusätzliche Informationen noch Werbeangebote oder Alternativen auf der Bestätigungsseite erscheinen. Das Gesetz sehe bewusst ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst die Kündigungsschaltfläche, die auf die Bestätigungsseite führt, und anschließend die Möglichkeit für den Verbraucher, dort unmittelbar seine Kündigung abzuschließen.
Welche Bedeutung hat das Urteil für Verbraucher?
Mit der aktuellen Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Verbrauchern im Online-Geschäft nachhaltig. Unternehmen müssen den Kündigungsprozess künftig klar und unkompliziert gestalten, ohne auf der entscheidenden Seite andere Vertragsoptionen anzubieten. Das Urteil sorgt damit für mehr Transparenz und verhindert, dass Verbraucher kurz vor Abschluss ihrer Kündigung durch alternative Angebote beeinflusst oder vom eigentlichen Vorgang abgelenkt werden.
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