Verbraucherschutz gestärkt – Mobilfunkanbieter verliert vor dem OLG

Verbraucherschutz gestärkt – Mobilfunkanbieter verliert vor dem OLG

Durch das Urteil (Aktenzeichen 6 U 25/23) des Oberlandesgerichts Schleswig wurde der Schutz der Verbraucher erneut gestärkt. Denn das Gericht stellte klar, dass die unerwünschte Kontaktaufnahme durch den Mobilfunkanbieter nach einer Kündigung eine unzumutbare Belästigung darstellt und damit rechtswidrig ist.

Wie kam es zu dem Streit vor dem OLG Schleswig?

Mit dem Urteil hat das OLG Schleswig scheiterte die Berufung des Mobilfunkanbieters Freenet gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kiel (Aktenzeichen 15 HKO 39/22). Wenn Kunden ihren Vertrag gekündigt haben, kommt es immer wieder dazu, dass die Mobilfunkunternehmen anschließend versuchen, diesen zurückzugewinnen. Hierfür wird häufig Kontakt aufgenommen und der Kunde beispielsweise darum gebeten, sich telefonisch zu melden. Dies sei angeblich notwendig, da es noch offene Fragen gebe. Auch Freenet sendete einer Kundin nach ihrer Kündigung ein Schreiben zu, indem sie darum gebeten wurde, sich zu melden, um noch offene Fragen zu klären. Und dies, obwohl die Verbraucherin zuvor sogar ausdrücklich erklärt hatte, dass sie nicht zu Werbezwecken kontaktiert werden möchte. Bei den vermeintlich offenen Fragen, die das Unternehmen vorgibt, geht es häufig darum, den Kunden in ein Rückgewinnungsgespräch zu verwickeln. Die betroffene Verbraucherin wandte sich an einen Verbraucherschutzverein, nachdem Freenet ihren Wunsch, nicht kontaktiert werden zu wollen, missachtete. Doch auch die Abmahnung durch die Verbraucherschützer zeigte keine Wirkung. Der Mobilfunkanbieter weigerte sich, eine Unterlassungsklage abzugeben und verwies stattdessen sogar erneut auf die Rückrufbitte durch die ehemalige Kundin. Dabei gab das Unternehmen an, dass es sich um offene Fragen bezüglich der Rufnummernportierung und Adressdaten handelt. Der Fall landete daraufhin vor dem Landgericht Kiel, welches der Klage der Verbraucherin stattgab. Freenet legte daraufhin Berufung ein und scheiterte nun vor dem OLG Schleswig.

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Die Richter entschieden, dass es sich um unzumutbare Belästigung durch Freenet handelt. Denn ausschließlich, wenn die Fragen konkret und direkt benannt werden, ist eine Kontaktaufnahme nach einer Kündigung erlaubt. Liegen weder konkrete Gründe noch Fragen für eine entsprechende Kontaktaufnahme vor, handelt es sich um unerwünschte Werbung. Im vorliegenden Fall hätte Freenet bei der Aufforderung eines Rückrufs die Fragen konkret benennen müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb die Kontaktaufnahme rechtswidrig war. Das Mobilfunkunternehmen argumentierte, dass genauere Angaben zu den offenen Fragen aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nicht möglich gewesen seien. Dieses Argument wurde von den Richtern nicht anerkannt – laut OLG stehe das Datenschutzrecht der Konkretisierung der offenen Fragen nicht im Weg. Bereits allgemeine Informationen, die nicht personenbezogen sind, hätten ausgereicht. All dies spricht laut Gericht dafür, dass der Mobilfunkanbieter gar keine offenen Fragen mehr hatte, die nicht werblicher Natur sind.

„Bei dieser Sachlage fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, welche offenen Fragen bestanden haben könnten. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Kundin mit dem Schreiben zu einem Anruf bewegt werden sollte, der zu ihrer Rückgewinnung als Kundin genutzt werden konnte. Selbst wenn das Telefonat nur einer Zufriedenheitsbefragung hätte dienen sollen, läge darin Werbung“, heißt es im Urteil.

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