
Ein vermeintlicher Käufer und eine täuschend echte Nachricht sorgten am Ende für einen Verlust von mehr als 1 900 Euro. Jetzt landete der Fall, der auf der Online-Plattform „Vinted“ begann, vor dem Amtsgericht Bernau. Die Betroffene war überzeugt, dass ihre Versicherung den Schaden übernehmen müsse, doch das Gericht entschied anders (Aktenzeichen: 10 C 212/25 (2)).
Wie tappte die Klägerin in die Betrugsmasche bei „Vinted“?
Die Klägerin hatte sich im Jahr 2024 erstmals bei der Verkaufsplattform angemeldet, um gebrauchte Gegenstände zu verkaufen. Unter den angebotenen Artikeln befand sich auch eine Babytrage. Bereits kurz nach dem Inserat meldete sich ein vermeintlicher Kaufinteressent bei ihr. Dieser erklärte, dass er die Ware bereits bezahlt habe, es allerdings zu technischen Problemen beim Zahlungsvorgang gekommen sei. Die Verkäuferin werde dazu eine E-Mail erhalten. Tatsächlich traf kurz darauf eine Nachricht ein, die auf sie professionell wirkte und zur Verifizierung des Kontos aufforderte. Sie folgte den Anweisungen und gelangte schließlich in einen Chatraum, in dem sich ein angeblicher Mitarbeiter der Plattform meldete. Dort gab sie sowohl ihre IBAN als auch ihre Kreditkartendaten an. Anschließend erhielt sie über ihre Banking-App die Aufforderung, eine Zahlung freizugeben. Kurz darauf wurden beinahe 2000 Euro von ihrem Kreditkartenkonto belastet und dann von ihrem Girokonto eingezogen.
Weshalb wollte die Geschädigte ihre Versicherung in Anspruch nehmen?
Nach dem Vorfall verlangte die Klägerin Ersatz des entstandenen Schadens aus ihrer Hausratsversicherung. Sie argumentierte, dass sie Opfer eines klassischen Online-Betrugs geworden sei und der Schaden daher von den Versicherungsbedingungen erfasst werde. Insbesondere der Umstand, dass sie zum ersten Mal auf der Verkaufsplattform aktiv gewesen sei, wurde von der Klägerin betont. Ebendarum sei sie mit den dort üblichen Abläufen nicht vertraut gewesen. Gerade deshalb habe sie die Betrugsmasche nicht erkennen können. Die beklagte Versicherung sah die Sache jedoch anders. Nach ihrer Auffassung lag kein versicherter Phishing-Fall vor. Die einschlägigen Vertragsbedingungen würden nur solche Fälle erfassen, in denen Täter vertrauliche Online-Banking-Zugangsdaten durch Phishing erlangen. Hier habe die Klägerin ihre Daten jedoch selbst in einem Chat preisgegeben. Zudem vertrat die Versicherung die Ansicht, die Geschädigte, habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den Schaden zu begrenzen.
Warum wies das Gericht die Klage ab?
Das Amtsgericht Bernau wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts lag kein Versicherungsfall im Sinne der vereinbarten Vertragsbedingungen vor. Entscheidend war dabei die Frage, welche Daten die Betrüger tatsächlich erlangt hatten. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich nicht um vertrauliche Zugangsdaten für das Online-Banking. Vielmehr seien IBAN und Kreditkartendaten Informationen, die bei Zahlungsvorgängen typischerweise verwendet und angegeben werden. Überdies habe der Täter die Abbuchung nicht durch den Missbrauch von Online-Banking-Zahlungsdaten veranlasst. Die eigentliche Zahlung sei erst dadurch möglich geworden, dass die Klägerin die Transaktion selbst über ihre Banking-App freigegeben habe.
„Erst durch die Freigabe der Klägerin in der Sparkassen-App ist die Zahlung letztendlich erfolgt. Dies hat aber die Klägerin veranlasst, obwohl üblicherweise ohne Weiteres erkennbar ist, dass eine Zahlung an einen Dritten freigegeben wird. Auch hier wurden keine Zugangsdaten für das private Online-Banking missbraucht“, heißt es hierzu im Urteil.
Da somit keine von den Versicherungsbedingungen erfasste Phishing-Handlung vorlag, bestand kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Worauf müssen Verbraucher achten, um sich vor Internetbetrügern zu schützen?
- Niemals Zahlungsaufforderungen oder Verifizierungsanfragen ungeprüft bestätigen
- Zugangsdaten, TANs oder Sicherheitscodes grundsätzlich nicht in Chats teilen
- Bei Verkaufsplattformen ausschließlich die offiziellen Kommunikationswege nutzen
- E-Mails mit angeblichen Sicherheitswarnungen kritisch prüfen
- Vor jeder Freigabe in Banking-Apps genau kontrollieren, wer das Geld erhalten soll
- Bei Unsicherheiten den Kundenservice über die offizielle Website kontaktieren
- Kontobewegungen regelmäßig überprüfen und verdächtige Vorgänge umgehend melden
Welche Lehre ergibt sich aus dem aktuellen Urteil?
Das Urteil macht deutlich, dass viele Verbraucher den Umfang ihres Versicherungsschutzes überschätzen. Nicht jeder digitale Betrug wird automatisch von Hausrat- oder Cyberversicherungen erfasst. Entscheidend sind stets die konkreten Vertragsbedingungen. Gerichte haben bereits mehrfach betont, dass Versicherungsleistungen häufig nur unter engen Voraussetzungen gewährt werden. Wird in den Bedingungen etwa ausdrücklich auf Phishing per E‑Mail abgestellt, können andere Betrugsformen von vornherein ausgeschlossen sein. Für Versicherte bedeutet das, sich die Vertragsklauseln sorgfältig durchzulesen und zu prüfen, welche Risiken tatsächlich abgesichert sind. Der aktuelle Fall vor dem Gericht in Bernau zeigt, dass ein erfolgreicher Betrug allein noch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet. Oft entscheidet die genaue Formulierung der Vertragsbedingungen darüber, ob Betroffene am Ende entschädigt werden oder auf ihrem Schaden sitzen bleiben.
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