Textform – Kündigungen jetzt generell per E-Mail möglich

Textform - Kündigungen jetzt generell per E-Mail möglich

Bisher war es so, dass Verträge nur per Schriftform gekündigt werden konnten. Für Handy– oder Festnetzverträge zum Beispiel, aber auch für alle anderen vertraglichen Vereinbarungen hieß das: Text verfassen, unterschreiben, per Post an den Vertragspartner senden. Seit dem 1. Oktober 2016 hat sich das geändert. Die Bundesregierung hat das Bürgerliche Gesetzbuch entsprechend geändert.

Ab sofort: Kündigungen sind auch per E-Mail und Fax zulässig

In § 309 Nr. 13 BGB heißt es jetzt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, die eine „strengere Form als die Textform“ erfordern. Damit sind Kündigungen grundsätzlich per E-Mail oder Fax möglich.

Der Hintergrund: Die Schriftform bedingt ein Stück Papier mit einer Unterschrift. Die entsprechende Klausel in Verträgen oder Nutzungsbedingungen lautete bisher meistens „Änderung bedürfen der Schriftform“ oder „die Kündigung bedarf der Schriftform“ oder vergleichbares. Damit waren unter anderem Kunden von Mobilfunk- oder Festnetzanbietern gezwungen, ihre Kündigung des Vertrags schriftlich, eigenhändig unterschrieben und postalisch zu übermitteln. Die Anbieter waren sogar berechtigt, andere Kündigungen als unwirksam zu ignorieren.

Die Textform hingegen ist eine abgeschwächte Form der schriftlichen Kündigung. Denn ab sofort reicht eine Willenserklärung in Textform aus, die auch per E-Mail oder Fax übermittelt werden kann. Eine Ausnahme sind dabei lediglich Vereinbarungen, die einer notariellen Beglaubigung bedürfen. Solche Ausnahmen betreffen insbesondere Immobilienkäufe. In den meisten Fällen ist jedoch die Textform zukünftig der Normalfall.

Achtung: Änderung gilt nur für Neuverträge!

Die Gesetzesänderung gilt allerdings nur für Neuverträge, die ab 1. Oktober 2016 abgeschlossen werden. Altverträge sind davon nicht berührt, sodass hier weiter die Schriftform mit Unterschrift gilt. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme: Ändert ein Anbieter nun seinen Vertrag, greift die neue Regelung ebenfalls und die Textform für Kündigungen ist ausreichend. Da die Telekommunikationsunternehmen die gesetzliche Änderung großflächig in ihre Nutzungsbedingungen übernehmen müssen und damit die Vertragsbedingungen ggf. entsprechend modifizieren, sollten Kunden vor einer Kündigung im Einzelfall prüfen, ob weiter Schriftform oder schon die Textform ausreichend ist. Wichtig: Eine Übermittlungsbestätigung/einen Sendebericht (Fax) bzw. einen Übermittlungsstatus/eine Lesebestätigung (E-Mail-Programm) sollten die Kunden einfordern, um die ordnungsgemäße Zusendung im Streitfall beweisen zu können.

Kündigung bei Mietverträgen

Nach Auskunft des City Immobilienmakler Garbsen sind somit auch die Kündigung von Mietverträgen für Wohnungen per E-Mail möglich. Diese Regelung gilt auch dabei nur für Neuverträge, die nach dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen werden. Früher abgeschlossene Verträge bedürfen weiterhin einer schriftlichen Kündigung.

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