Messenger und Social Media: Rechteeinräumung in den AGB

Rechteeinräumung in den AGB

Es gibt kaum einen Internet- oder Smartphone-Nutzer, der nicht zumindest ab und zu einem Messenger-Dienst wie WhatsApp oder eine Social-Media-Plattform wie Facebook, Twitter oder Pinterest nutzt. Was viele übersehen: Ein Haken bei den AGB bedeutet nicht nur, dass die App oder Plattform genutzt werden darf, sondern dass der Nutzer dabei Rechte an das Unternehmen abgibt.

Auf diese Weise werden Schnappschüsse, Videos oder persönliche Aussagen schnell zur Handelsware, der Nutzer hat keinen Einfluss mehr auf die Verwendung. Auch ein vollständiges Löschen ist später kaum noch möglich. Dies wird umso schwieriger, je „viraler“ ein Inhalt sich verbreitet.

AGB: Unternehmen lassen sich pauschale Nutzungsrechte geben

Unternehmen, die Messenger-Dienste und Social-Media-Plattformen betreiben, haben ein grundlegendes Interesse. Denn Sie müssen sich vom Nutzer die Rechte zur Nutzung von auf den Plattformen oder über die Dienste veröffentlichten Inhalte geben lassen. Sonst dürften sie diese Inhalte gar nicht veröffentlichen!

Um juristischen Fallstricken aus dem Weg zu gehen, lassen sich daher die Betreiber sehr umfassende und pauschale Rechte vom Nutzer geben. Diese Rechteeinräumung umfasst je nach Anbieter unter anderem das Recht auf Veröffentlichen, Weiterverbreiten und die Nutzung zu kommerziellen Zwecken. Der Nutzer muss sich in den meisten AGB ferner verpflichten, durch sein Handeln den Betreiber schadlos zu halten, indem er keine urheberrechtlich geschützten Inhalte veröffentlicht oder verbreitet.

In den AGB sind diese Passagen so verklausuliert, dass nur wenige Nutzer diese überhaupt lesen oder verstehen. Ein weiteres Problem sind die AGB selbst. Denn diese sind zum Beispiel bei WhatsApp komplett in Englisch, was gegen deutsches Recht verstößt.

Außerdem wird dem Nutzer ein sicheres Gefühl vorgegaukelt, indem es bei mehreren Anbietern heißt, dass er Urheber/Besitzer der Dateien bleibt. Wie zweifelhaft diese Sicherheit ist, zeigt das Beispiel eines Fotos. Nach deutschem Recht ist der Fotograf zwar Urheber, gibt aber die Nutzungsrechte uneingeschränkt durch die AGB an das Unternehmen ab. Das bedeutet: Er hat faktisch keinen Einfluss mehr auf die Verwendung des Bildes.

Was passiert wenn … – das Beispiel Testimonials

Welche Folgen ein unbedacht gesetzter Haken bei den AGB haben kann, zeigen Testimonials. Dabei handelt es sich um Werbung, die mit Social-Media-Komponenten angereichert wird. Zum Beispiel könnten Produkthersteller mit den Facebook-Likes werben, indem sie die Profilfotos ihrer Fans ungefragt bei einer Online-Anzeige für ihr Produkt einblenden.

Das Prinzip der Testimonials lässt sich für die Plattformbetreiber sogar auf Werbeanzeigen im Printbereich übertragen. Sogar bis zur Überspitzung, dass ein Foto eines Nutzers ungefragt und unentgeltlich als wesentliches Anzeigenbild für die jeweilige Plattform nutzbar ist.

Jeder Nutzer muss sich darüber im Klaren sein, dass die Einforderung von Datenschutz und Löschen solcher Anzeigen ein langer und komplizierter Weg durch internationale Rechtsunterschiede bedeuten würde. Daher gilt: Erst lesen, dann zustimmen! Wie weit die eingeräumten Rechte gehen könne, zeigen zwei Beispiele:

  1. Rechteeinräumung in den AGB: Beispiel WhatsApp

    In den AGB von WhatsApp heißt es, dass der Nutzer mit Veröffentlichung von Statusmeldungen alle Nutzungsrechte uneingeschränkt an WhatsApp abtritt. (AGB 5 b ii). Während eine Nutzungsweitergabe für die Veröffentlichung als solche erforderlich ist, lässt sich der Messenger-Dienst jedoch auch das Recht einräumen, diese Inhalte zum Bewerben des eigenen Dienstes zu nutzen. Ein Blankoscheck für das Unternehmen.

  2. Rechteeinräumung in den AGB: Beispiel Facebook

    Facebook wird noch konkreter und zielt in zusätzlichen AGB auf deutsche Nutzer ab. In den auf Deutsch formulierten Absätzen heißt es: „Du erteilst uns die Erlaubnis, sofern du in den Privatsphäre-Einstellungen nichts anderes festgelegt hast, deinen Namen und dein Profilbild für kommerzielle, gesponsorte oder verwandte Inhalte (wie z. B. einer Marke, die dir gefällt), die von uns zur Verfügung gestellt oder gestaltet werden, einzusetzen.“ Zwar kann der Nutzer durch Einstellungen diese Rechte prinzipiell einschränken, allerdings dürfte den wenigsten Nutzern klar sein, welche Tragweite die Zustimmung zu den AGB tatsächlich hat.

Wie Nutzer ihre Privatsphäre schützen können

Ob die AGB von international agierenden Plattformen deutschem Recht entsprechen, ist bezogen auf die genannte pauschale Rechteeinräumung zumindest zweifelhaft. Da sich aber kaum ein Nutzer gern freiwillig in einen Rechtsstreit mit Anbietern wie Facebook, Twitter, Google+, Pinterest oder WhatsApp begibt, sollte er vor dem Posten folgende Punkte beachten:

  • AGB vor dem Zustimmen genau lesen;
  • nur Inhalte hochladen, wenn die Rechte beim Nutzer liegen;
  • Vor dem Hochladen von Inhalten stets abwägen, ob die Inhalte wirklich öffentlich werden sollen;
  • nur Inhalte teilen, die für den Nutzer selbst oder andere Personen nicht negativ wirken können (Extrembeispiel: Partybilder von Alkoholexzessen);
  • sich klarmachen, dass ggf. Arbeitgeber, Versicherungen und ähnliche Institutionen mitlesen können;
  • persönliche Angaben auf ein absolutes Minimum reduzieren.