
Zahlreiche Menschen erhalten Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen, ohne den angeblichen Vertragsschluss nachvollziehen zu können. Zwei aktuelle Entscheidungen des Landgerichts Osnabrück schaffen nun endlich mehr Klarheit und Transparenz.
Inkassounternehmen müssen Informationspflicht erfüllen
Die Gerichte stellten klar: Inkassodienstleister dürfen sich nicht auf allgemeine Formulierungen wie „Fernabsatzvertrag gem. § 312 b ff BGB“ oder eine bloße Auftragsbestätigung berufen.
Auf Nachfrage müssen sie konkrete Informationen über den Vertragsschluss bereitstellen – etwa:
- Wann und wie der Vertrag zustande kam (telefonisch, online oder an der Haustür)
- Welche Vertragsbedingungen galten
- Mit wem genau der Vertrag geschlossen wurde
Nur so können Betroffene prüfen, ob die geltend gemachte Forderung überhaupt berechtigt ist.
Hintergrund: Beschwerden über Abofallen häufen sich
Immer wieder wenden sich Menschen an die Verbraucherzentralen, weil sie Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen erhalten, die sich auf dubiose Zeitschriftenabos oder ähnliche Verträge beziehen. Häufig handelt es sich um untergeschobene Verträge – sogenannte Abofallen. Standardisierte Inkassoschreiben enthalten meist keine nachvollziehbaren Angaben. Auch auf Nachfrage verweigern viele Dienstleister nähere Informationen.
In den jetzt entschiedenen Fällen hatten Inkassounternehmen Forderungen der Pressevertriebszentrale (PVZ) eingezogen, die in der Vergangenheit bereits durch solche Abofallen aufgefallen war.
Die Entscheidungen aus Osnabrück
Das Landgericht Osnabrück entschied in zwei Verfahren (Az. 3 O 94/25 und Az. 16 O 54/25), dass:
- eine allgemeine Berufung auf einen Fernabsatzvertrag nicht ausreicht,
- und dass die bloße Übersendung einer Auftragsbestätigung nicht den gesetzlichen Informationspflichten genügt.
Die Richter betonten, dass Betroffene erfahren müssen, wie und unter welchen Umständen der Vertrag zustande gekommen sein soll. Nur so lässt sich eine unrechtmäßige Forderung erkennen und abwehren.
Was Betroffene jetzt wissen sollten
Wer eine undurchsichtige Zahlungsaufforderung erhält, sollte keine vorschnelle Zahlung leisten, sondern schriftlich beim Inkassounternehmen nachfragen, wie und wann der Vertrag geschlossen wurde. Wichtig ist, auf eine vollständige Antwort in Textform zu bestehen und sich bei Zweifeln an die Verbraucherzentrale zu wenden.
Claudia Both von der Verbraucherzentrale Berlin erklärt: „Betroffene sollten sich nicht einschüchtern lassen. Inkassounternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform offenzulegen.“
Die Urteile des Landgerichts Osnabrück sind rechtskräftig.
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