Urteil gegen Google – Gmail ist ein Telekommunikationsdienst

Gmail ist ein Telekommunikationsdienst

Ist Googles E-Mail-Dienst Gmail ein Telekommunikationsdienst? Mit dieser Frage hatte sich das Verwaltungsgericht in Köln auf Klage der Bundesnetzagentur zu beschäftigen. In ihrem Urteil (Az.: 21 K 450/15) vom 11. November 2015 kommen die Richter der Argumentation der Klage nach und stufen Gmail als Telekommunikationsdienst ein. Das hat weitreichende Folgen. Google kann jedoch gegen den Richterspruch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Berufung einlegen

Der Vorgang – Gmail und die Signalübertragung

Grund der Klage ist die Weigerung Googles, seinen E-Mail-Dienst als Telekommunikationsdienst anzumelden. Dies hatte die Bundesnetzagentur mit zwei Bescheiden aus 2012 und 2014 unter Androhung eines Bußgeldes gefordert. Der Konzern beruft sich jedoch auf das Telekommunikationsgesetz und erklärte, er kontrolliere nicht die technische Signalübertragung. Dies ist jedoch Voraussetzung. In § 3 TKG heißt es: Telekommunikationsdienste sind „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen“.

Die Richter sahen dies anders. Sie begründeten, dass bei einer Betrachtung der reinen Funktion der Signalübertragung im E-Mail-Verkehr diese überwiegend dem E-Mail-Dienst zuzurechnen sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Daten über das offene Internet verschickt würden. Anders ausgedrückt: Die Funktion eines E-Mail-Dienstes erfordert eine Signalübertragung und daher ist Gmail ein Telekommunikationsdienst.

Folgen aus der Gmail-Einschätzung

Daraus ergeben sich Konsequenzen. Sofern Google wider Erwarten nicht in Berufung geht oder – was offen ist – diese verliert, muss der Konzern Gmail als Telekommunikationsdienst anmelden. Das ist mehr als ein formaler Akt. Denn daraus ergeben sich alle im Telekommunikationsgesetz festgehaltenen Pflichten. Dazu gehören unter anderem die neue Vorratsdatenspeicherung sowie ein verstärkter Datenschutz. Letzteres dürfte ein Knackpunkt werden. Denn bisher ist die Datenübertragung nicht immer so geheim, wie es die Nutzer glauben. So filtert Google unter anderem Mails nach bestimmten Fotoeigenschaften, um Kinderpornografie zu entdecken und den Behörden zu melden. Was hier als positive Technik erscheint, kann aber auch in anderen Bereichen genutzt werden. Dazu gehört das Bereitstellen von interessebezogener Werbung. Diese basiert auf einem automatisierten Auslesen von Kommunikationsinhalten. Das verletzt jedoch in letzter Konsequenz das im Grundgesetz verankerte und im Telekommunikationsgesetz (§109 Abs. 1) angemahnte Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Neben der Reaktion von Google wird jedoch auch abzuwarten sein, wie zukünftig andere Kommunikationsmedien wie der Messengerdienst WhatsApp richterlich eingestuft werden. Das Urteil könnte entsprechend wegweisend sein.

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